Ist bei einer Gesellschaft der Geschäftsführer gleichzeitig einziger Gesellschafter, so muss bei Abberufung des Geschäftsführers umgehend ein neuer Geschäftsführer bestellt werden.
Rechtsmissbrauch
Geschieht das nicht, kann die Abberufung wegen Rechtsmissbrauchs nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Denn in diesem Falle wäre die Gesellschaft führungslos und somit handlungsunfähig.
Schutz des Rechtsverkehrs
Gerade wenn Geschäftsführer und Gesellschafter identisch sind, müssen zum Schutz des Rechtsverkehrs höhere Anforderungen an die Abberufung des Geschäftsführers gestellt werden. Die Interessen anderer Beteiligter – z. B. der Gläubiger – dürfen nicht durch den Versuch zurückgestellt werden, sich der Verantwortung und Pflichten zu entledigen, die einst freiwillig übernommen wurden.
Gesellschafterversammlung
Der Alleingeschäftsführer muss also eine Gesellschafterversammlung einberufen und sich um die Bestellung eines neuen Geschäftsführers bemühen, wenn er selbst diese Position nicht mehr bekleiden will.
Handelsregistereintrag
Die Abberufung des Geschäftsführers wird daher nur wirksam, wenn sie auch im Handelsregister eingetragen ist.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.12.2010, Az.: I-25 Wx 56/10)
(Bild: © Günter Menzl – Fotolia.com)
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