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Prozesskosten, die durch einen finanzgerichtlichen Rechtsstreit entstanden sind, in dem der Streitgegenstand ein steuerlich absetzbarer Posten war, können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. So können Gewerbetreibende beispielsweise die Kosten für einen finanzgerichtlichen Prozess dann steuerlich geltend machen, wenn die Höhe der Betriebsausgaben selbst der Streitgegenstand war. Der Bundesfinanzhof stellte diesen mit betrieblichen Ausgaben für einen Steuerberater gleich: das sind Werbungskosten, die zur Ermittlung der korrekten Betriebsausgaben notwendig geworden sind und sich somit steuerrechtlich wirksam auf die Betriebsausgaben auswirken.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar, das zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt ist, mehrere Einsprüche, Klagen und Revisionsklagen gegen den erteilten Steuerbescheid erhoben, da mehrere Positionen, die in der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben deklariert waren, vom Finanzamt nicht als solche anerkannt wurden und ein, nach Ansicht der Kläger, zu hoher Steuerbescheid erstellt wurde. Unter anderem wies auch der Bundesfinanzhof einzelne Posten wie allgemeinbildende Zeitschriften, einen Radiorecorder und andere Positionen, die vorrangig der privaten Verwendung als der Verwendung im Rahmen der selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit des Ehepaares, ab.

Aus diesem Grund wurden auch die Verfahrenskosten aus dem  Einspruchsverfahren, die diese Gegenstände behandelten, nicht als steuermindernd anerkannt. Dennoch kam der Bundesfinanzhof zu der Auffassung, dass der ursprüngliche Steuerbescheid fehlerhaft war und daher die Prozesskosten nach dem Zufluss- und Abflussprinzip im jeweiligen Geschäftsjahr als steuermindernd anzurechnen sind. Somit können Prozesskosten, die, als Werbungskosten von den Betriebskosten des Geschäftsjahres, in welchem sie entstanden sind, auf die Betriebsausgaben aufgeschlagen werden.

(Bild: © webdata – Fotolia.com)

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