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Zur Gründung eines Unternehmens stehen die Gründer vor einer Vielzahl von Fragen. Der Unternehmensname nimmt dabei einen besonderen Stellenwert ein – und dessen Wahl birgt gleich eine Vielzahl von Fußangeln, weil hier mehrere Interessen miteinander kollidieren können.

Sinnvoll ist grundsätzlich nicht nur für Unternehmen, die im Internet agieren, den Unternehmensgegenstand mit in den Unternehmensnamen aufzunehmen – im besonderen Maß trifft das auch auf Einzelunternehmer und Freiberufler zu, die für die Firmierung ihren Namen mit einem Zusatz erweitern dürfen.

Doch Vorsicht, hier sind enge Grenzen gesteckt: zum einen darf der Unternehmensname im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht irreführend sein, zum anderen darf er fremde Marken- oder Namensrechte nicht verletzen. Daher ist dringend eine umfassende Namensrecherche anzuraten: einerseits bei gebräuchlichen Suchmaschinen wie Google, andererseits auch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Eine Markenanmeldung ist nicht zwingend erforderlich, um Kennzeichenrechte im Sinne des Markenrechts zu erhalten: es reicht in der Regel, unter diesem Namen geschäftlich in Erscheinung zu treten. Wenn sich nun aber zwei Parteien streiten, wer das Vorrecht an einem Namen erhält, entscheidet das Recht für den älteren Namensinhaber, also den, der schon länger unter diesem Namen firmiert.

Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt über die Namensrechte zwischen einem Unternehmen, das im Mai 2001 unter einem Namen ins Handelsregister eingetragen worden war und einem Unternehmen, dessen Eintragung erst 2002 erfolgte, das aber eine Domain mit diesem Namen besaß, die bereits im Januar 2001 registriert wurde, zu entscheiden. Das OLG Frankfurt entschied am 5. August 2009, dass das erstgenannte Unternehmen die Rechte an dem Namen erhält, da eine alleinige Internetdomain ohne geschäftlichen Auftritt nicht ausreichend sei, zumal die Domain erst später übernommen worden war und zuvor auf einen anderen Inhaber registriert war. Ein Kennzeichenrecht für den Namen gelte daher nur, wenn ein Unternehmen damit auch geschäftlich in Erscheinung tritt.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 05.08.2010, Az.: 6 U 89/09)

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