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Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft nehmen im Geschäftsleben einen Sonderstatus ein. Im Gegensatz zu normalen Angestellten hat er keinen Arbeitsvertrag, der ihm weitergreifende Rechte und Pflichten wie beispielsweise Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weisungsabhängigkeit oder Kündigungsschutz zusichert, sondern hat lediglich einen Dienstvertrag.

Der Arbeitsvertrag ist auch ein Dienstvertrag, sein Wesen definierte seine Tätigkeit aber enger als das eines regulären Dienstvertrages nach § 611 BGB. So kann der Geschäftsführer zwar beispielsweise vertragliche Leistungen auferlegt bekommen, kann aber nicht für das Erreichen von Betriebszielen garantieren.

Neben Pflichten, die im Dienstvertrag im Einzelnen geregelt werden müssen, gelten für den Geschäftsführer einer GmbH allerdings auch einige Einschränkungen bezüglich seiner Rechte, die hingegen für Arbeitnehmer selbstverständlich sind. So greift beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz nicht bei Geschäftsführern, da es einzig bei Arbeitsverträgen Anwendung finden kann. Auch Arbeitsgerichte gelten bei Geschäftsführern als unzuständig.

Dennoch kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kündigungsschutz Anwendung finden. Der zweite Zivilsenat des BGH hatte sich in einem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob ein im Dienstvertrag explizit geregelter Kündigungsschutz bei Geschäftsführern Anwendung finden kann (Az.: II. ZR 70/09) und fällte das Urteil, dass das Kündigungsschutzgesetz nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG zwar keine Anwendung finden könnte, eine vertraglich ausgedehnte Anwendung des Kündigungsschutzes auch auf Nichtarbeitnehmer aber dennoch rechtens sei.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Kündigungsschutz detailliert im Dienstvertrag zwischen dem Geschäftsführer und dem Vertragspartner geregelt wird. Ist dies der Fall, gelten allerdings andere Zuständigkeiten als bei Arbeitnehmern. Im Gegensatz zu diesen muss das vertraglich zugesicherte Recht nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor Zivilgerichten verhandelt werden, kommt es zu Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien.

(Bild: © Christian Jung – Fotolia.com)

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