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iStock_000005951249XSmallJeder Arbeitgeber und die meisten Arbeitnehmer kennen die unbefriedigende Situation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oftmals möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr in der Firma sehen und auch der Arbeitnehmer besitzt wenig Motivation, noch seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen.

Da beide Seiten kein tatsächliches Interesse mehr aneinander besitzen, wird meist eine Freistellung von der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Da der Arbeitgeber jedoch verständlicher Weise nicht das „Nicht-Tun“ entlohnen will, wird er regelmäßig den Abbau von Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitguthaben vereinbaren.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, wenn man sich später nicht noch Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers ausgesetzt sehen will. Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen kann die Freistellung nur widerruflich erfolgen. Ansonsten gehen die Krankenkassen von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus. Aber nur eine unwiderrufliche Freistellung führt nach Auffassung des BHG zu einer Abgeltung der Urlaubsansprüche.

Das heißt, ist die Freistellung widerruflich, kann der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch die Abgeltung des Urlaubs verlangen. Anders ist es hingegen mit dem Abbau von Arbeitszeitguthaben. In seinem Urteil vom 19.05.2009, 9AZR 433/08 entschied das BAG, dass Arbeitszeitguthaben anders als Urlaubsansprüche zu behandeln sind und auch durch eine widerrufliche Freistellung abgegolten werden können.

Fazit

Um sich keinen Abgeltungsansprüchen ausgesetzt zu sehen, sollte in der Freistellungsphase der Urlaubszeitpunkt konkret vereinbart werden:

In der Zeit vom xy bis zum xy nimmt der Arbeitnehmer seinen Resturlaub in Höhe von xy Tagen. Die Freistellung ist in diesem Zeitraum unwiderruflich

Dieser Zeitraum sollte nicht am Ende der Freistellungsphase liegen, da der Arbeitnehmer dann im Falle einer Krankheit den Urlaub nicht nehmen kann, er also noch verlegt werden muss. Die Abgeltung von Arbeitszeitkonten ist hingegen während der widerruflichen Freistellung möglich.

(Bild: © iStockphoto.com)

Susanne Ruthe

Susanne Ruthe ist als Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH in Berlin tätig, die zum etl-Verbund gehört. Sie berät und vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber und deren Interessenvertretungen auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechts. Sie übernimmt die Vertretung in den gerichtlichen Verfahren, insbesondere bei Kündigungsschutzverfahren. Darüber hinaus betreut Frau Rechtsanwältin Ruthe Mandate aus dem allgemeinen Zivilrecht sowie dem Bank-und Kapitalanlagenrecht.

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