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Eine Werbeanzeige verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung (§§ 3, 5, 8 UWG), wenn ein Fußnotenhinweis, der den Verbraucher über die genauen Angebotskonditionen aufklären will, so undeutlich und unklar angebracht wird, dass er von einem flüchtigen Verbraucher leicht übersehen werden kann.

So hatte das OLG Frankfurt am Main in einem kürzlich ergangenen Urteil (Urteil vom 31.03. 2009, Az:  11 U 2/09) die Werbeanzeige eines Stromanbieters untersagt, der blickfangmäßig mit groß und fettgedruckten Worten für den Abschluss eines Ökostromtarifs inklusive einer Neukundenprämie warb, die genauen Angebotskonditionen im Fußnotentext allerdings sehr klein und kaum lesbar ausgestaltet hatte (hier: Mindestabnahmemenge i.H.v. 1000 KwH Strom im Jahr und Erstlaufzeit bis 31.12.2009).

Nach Ansicht des OLG könne durch den schlecht leserlichen sowie undeutlich positionierten Fußnotentext nicht mehr gewährleistet werden, dass durch die Fußnoten eine ausreichende Zuordnung zu den hervorgehobenen Angaben gewahrt bleibe.

Daher sei davon auszugehen, dass ein flüchtiger Verbraucher den aufklärenden Teil der Blickfangwerbung übersehen könne. Selbst wenn er ihn im Rahmen der Werbung ausfindig mache, erfordere das Lesen die gesteigerte Aufmerksamkeit und würde „zur anstrengenden Arbeit“, so dass viele Leser nicht in der Lage seien oder sich scheuen würden, sich dieser Anstrengung zu unterziehen.

Im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2003, 249) stellte das OLG somit fest, dass mangels klarer und deutlicher Fußnotenhinweise eine irrtumsausschließende Aufklärung fehle und gegen das Verbot irreführender Werbung (vgl. §§ 3, 5, 8 UWG) verstoßen wurde.

Fußnoten und Kleingedrucktes: Fazit

Bei der Werbung für ein Produkt sollte der Verkäufer dafür Sorge tragen, dass eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und deutlichen Fußnotenhinweis erfolgt, der am Blickfang teilnimmt und eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewährleistet.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres juristischen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.

(Bild: © anru – Fotolia.de)

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One Comment

  • Boris Hampel sagt:

    Trotz des Urteils des frankfurter OLGs, laufen im Fernsehen Werbungen mit Fußnoten. Z.b. wirbt die Telekom AG für ihr „Entertain“ Produkt und den dazu notwendigen Festplattenrekorder des es für „0€*“ dazu gibt. Ich konnte auf bisher keinem Fernseher die Fußnote lesen (ich habe 120% Sehschärfe), da diese viel zu klein war. Selbst wenn man sie hätte lesen können, ist diese nicht lange genug eingeblendet, um sie bis zum Ende lesen zu können. Daher habe ich mich auf der Internetseite der Telekom näher umgeschaut und die entsprechende Fußnote gefunden:

    „Voraussetzung für die Nutzung eines Entertain Pakets sind der Festplattenrekorder und ein IPTV-fähiger Router (ggf. zzgl. Versandkosten in Höhe von 6,99 Euro). Bei Buchung bis 31.12.2011 ist der Festplattenrekorder MR 303 für Entertain-Neukunden in den ersten 12 Monaten inklusive. Der Betrag wird Ihnen als Einmalgutschrift auf einer Ihrer nächsten Telefonrechnungen gutgeschrieben. Ab dem 13. Monat kostet der Festplattenrekorder MR 303 4,95 Euro monatlich als Endgeräte-Servicepaket. Rabattstaffelung: 20 % nach 24 Monaten und 50 % nach 48 Monaten. Kündigungsfrist 6 Werktage. Verpflichtung zur Rückgabe des Geräts! “

    Nun frage ich mich wieso so eine Werbung, trotz des oben beschriebenen Urteils ausgestrahlt werden darf.

    MFG

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