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PayPal hat durch seine Geschäftspolitik in der Vergangenheit schon für einigen Unmut unter den Online-Händlern gesorgt – jetzt kommt ein neuer Grund hinzu: Wie bereits wortfilter.de berichtet hat, werden Händler neuerdings durch eine ungefilterte PayPal-Werbeeinblendung auf eBay.de zu wettbewerbswidrigem Handeln „gezwungen“.

Unter zahllosen Angeboten, die per PayPal bezahlt werden können, erscheint neuerdings die Einblendung „Käuferschutz bei eBay: kostenloser PayPal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“, allerdings ohne, dass diese Ansage tatsächlich Gültigkeit hätte – oftmals besteht dieser vermeintliche Käuferschutz gar nicht.

Das Problem

Für eine Vielzahl von Artikeln wird nämlich von PayPal überhaupt kein Käuferschutz angeboten. So heißt es z.B. in den PayPal-Käuferschutzrichtlinien unter Punkt 3.3:

„Die folgenden Artikel sind beispielsweise nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert:

  • Immaterielle Güter, Dienstleistungen, Cash-Transaktionen (nur USA), Geschenkgutscheine und weitere nicht physische Güter,
  • Artikel, die nicht versandt werden, z.B. Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge.“

Dennoch wird der oben genannte Hinweis auf „PayPal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“ bei vielen eBay-Angeboten eingeblendet, und zwar offensichtlich von eBay selbst, ohne ein Zutun des Verkäufers.

Da augenscheinlich kein Abgleich zwischen Angebot und Einblendung stattfindet, erscheint dieser Hinweis nun eben auch häufig unter Angeboten, bei denen nicht abgesicherte Artikel ersteigert werden können – der angepriesene „Kundenschutz“ existiert mithin gar nicht.

Die Falle

Diese Praxis stellt nun zwei Personenkreisen eine Falle: Einmal den Käufern, die möglicherweise auf einen Schutz vertrauen, der gar nicht existiert.

Außerdem – und vor allem – den Händlern, die durch diese Einblendung ohne eigenes Verschulden in eine Abmahn-Falle gestoßen werden. Denn: Wer online Waren anbietet, ist auch für alle Inhalte des Online-Angebots verantwortlich, egal ob selbst erstellt oder nicht. So argumentierte z.B. das OLG Frankfurt am Main in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08; es ging um eine automatische Einblendung bei Amazon):

„Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um die Standardformulierung von Amazon handelt. Wenn sie – wie geschehen – ihre Ware mit dieser Formulierung anbietet, ist sie auch Verwenderin.“

Die – unfreiwillige – Verwendung des Hinweises „Käuferschutz bei eBay: kostenloser PayPal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“ ist dann natürlich eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG und als solche abmahnbar.  Ein Beispiel für ein solches Angebot und weitere Nachweise finden sich übrigens auf wortfilter.de.

Fazit

Hier leistet eBay sich anscheinend eine gewaltige Panne – ob aus Versehen oder aus Desinteresse an der Rechtslage im deutschen E-Commerce, sei nun dahingestellt. Für eBay ist die Rechtslage jedoch auch recht angenehm, da die Konsequenzen ausschließlich die Händler treffen – von daher ist eine schnelle Reaktion auf dieses Vorgehen seitens eBay erforderlich.

Bei weiteren, tiefergehenden Fragen zum Thema und in allen Zweifelsfällen wird eine umfassende Rechtsberatung wertvolle Dienste leisten.

(Bild: © Andreas Haertle – Fotolia.de)

IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Update-Service für Online-Händler an, der gewerbliche Internetpräsenzen (eBay, Online-Shops etc.) vor Abmahnungen schützt. Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

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