Skip to main content

Am 01.11.2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) in Kraft. Die Novellierung hat zum Ziel, Gründungen zu beschleunigen und zu erleichtern, die Attraktivität der GmbH im Vergleicht zur englischen Limited zu erhöhen und die Auslandstätigkeit der GmbH zu erleichtern.

Flankiert wurden die Erleichterungen mit einer Haftungsverschärfung für Geschäftsführer und Gesellschafter, um Missbräuche zu verhindern.

Hier sind die zentralgen Regelungen im Überblick:

1. Stammkapital von 25.000 Euro für GmbH und ab 1 Euro für UG

Der Gesetzgeber hat mit der Reform die Attraktivität der GmbH im Gegensatz zur englischen Limited erhöht. Das Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro wurde nicht auf 10.000 Euro heruntergesetzt.

Damit wurden die Forderungen des Mittelstandes erfüllt, welche die Solidität und Seriosität der GmbH gefährdet sahen.

2. Unternehmergesellschaft, Ein-Euro-GmbH oder Mini-GmbH als Variante der GmbH

Mit der Entscheidung, das Stammkapital für die Standard-GmbH bei 25.000 Euro zu belassen, wurde für Existenzgründer mit wenig Kapitalbedarf die Mini-GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (UG) eingeführt.

Diese führt zwingend den Zusatz „haftungsbeschränkt“, da für deren Gründung schon ein Stammkapital ab 1 Euro ausreicht. Damit eine dünne Kapitaldecke nicht zu Schwierigkeiten führt, verpflichtet der Gesetzgeber die UG, 25% der erzielten Gewinne zur Auffüllung der Kapitalrücklage zu verwenden.

3. Vereinfachte und beschleunigte Gründung von GmbHs

Sowohl für die neue UG als auch für die klassische GmbH ist das Gründungsverfahren durch die GmbH-Reform vereinfacht und beschleunigt worden.

  • a) Eintragungen im Handelsregister ohne behördliche Genehmigungen

GmbH-Gründer mussten bisher aufgrund spezieller Verwaltungsvorschriften, wie der Gewerbeordnung, zunächst eine verwaltungsrechtliche Genehmigung einholen, bevor die Anmeldung einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister erfolgen konnte.

Nunmehr müssen diese Genehmigungen dem Handelsregister nicht mehr vorgelegt werden. Ein Unternehmer kann die Anträge bei den zuständigen Behörden parallel zum Eintragungsverfahren beim Handelsregister stellen. Dadurch wird der Eintrag beschleunigt.

  • b) Gründung mit Musterprotokollen

Ein Novum ist die Gründung von GmbHs mit Musterprotokollen. Die Musterprotokolle sind sowohl für die UG als auch für die GmbH nutzbar. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber bei Verwendung dieser Musterprotokolle eine schnelle Handelsregisteranmeldung ohne notarielle Beurkundung. Dies konnte sich nicht durchsetzen, so dass weiterhin eine notarielle Anmeldung beim Handelsregister erforderlich ist. Durch die Verwendung der Musterprotokolle werden Notargebühren gespart.

Die Musterprotokolle kommen nur bei Bargründung einer GmbH oder UG in Betracht und sehen nur einen Geschäftsführer vor. Die Protokolle sehen die Gründung einer 1-Personen-GmbH oder die Gründung einer Mehr-Personen-GmbH mit bis zu drei Gesellschaftern vor und enthalten folgende Dokumente: Gesellschaftsvertrag (GmbH-Satzung), Bestellung des Geschäftsführers, Liste der Gesellschafter.

Praxistipp:
Mit der unbesehenen Verwendung der Musterprotokolle sind Schwierigkeiten vorprogrammiert. Eine Mehrpersonengesellschaft sollte durch einen individuell angepassten Gesellschaftsvertrag erfolgen. Denn die Muster enthalten weder Regelungen über Wettbewerbsverbote, sehen nur einen Geschäftsführer vor, enthalten keine Veräußerungsbeschränkungen u. a. Sachgründungen oder gemischte Bar-/Sachgründungen sind erst gar nicht möglich.

  • c) Einzahlungsbelege für Stammkapital nur auf Nachfrage

Vor der Reform  war es erforderlich, dass dem Handelsregister Einzahlungsbelege und sonstige Nachweise über die Einzahlung des Stammkapitals nachgewiesen werden mussten. Nun sind dem Register nur dann Belege vorzuweisen, wenn das Handelsregister hierzu die Gründer ausdrücklich auffordert.

  • d) Schnellere Prüfungen von Sacheinlagen

Die Gründung von GmbHs mit Sacheinlagen war kompliziert und langwierig. Durch die Novellierung wurde die Werthaltigkeitskontrolle von Sacheinlagen beim Handelsregister beschleunigt. Das Registergericht prüft nunmehr nur noch, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung der Sacheinlage vorliegt.

4. Vereinfachung bei Geschäftsanteilen

Die Geschäftsanteile einer GmbH können zukünftig leichter als bisher aufgeteilt, zusammengelegt und an Dritte übertragen werden. Die Gesellschafter dürfen die Höhe ihrer Geschäftsanteile (Nennbeträge) individuell bestimmen.

5. Transparenz durch Gesellschafterliste

Es gilt nur noch derjenige als Gesellschafter einer GmbH, wer in der beim Handelsregister vorliegenden Gesellschafterliste eingetragen ist. Damit ist für jeden erkennbar, wer hinter der Gesellschaft steht. Als Folge ist  ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen vom Nichtberechtigten normiert,  so dass Gesellschafter Rechtsverluste und Geschäftsführer Schadenersatzpflichten zu befürchten haben, wenn die Liste nicht aktuell ist.

Praxistipp:
Geschäftsführer, aber auch Gesellschafter einer GmbH sind künftig gut beraten, wenn die Gesellschafterliste bei der nächsten Bestandsveränderung im Gesellschafterkreis, spätestens aber bis 30.4.2009, auf einen aktuellen Stand gebracht wird. Aber auch danach gilt die Aktualisierungspflicht.

6. Verwaltungssitz im Ausland

Neu ist, dass die GmbH ihre Geschäfts- oder Verwaltungstätigkeit vom Ausland aus betreiben kann, ohne dass dies zu einem gesellschaftsrechtlich unzulässigen Sitz und damit zur Gefahr einer Zwangslöschung der Gesellschaft führt.

7. Eindämmung von Missbrauchsmöglichkeiten

Im Zuge von Vereinfachungen im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung hat der Gesetzgeber entsprechende Schutzvorschriften erlassen und verschärft:

  • a) Schnellere Rechtsverfolgung gegenüber den Gesellschaftern

Eine Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften ist  im Vergleich zu früher erheblich beschleunigt worden. Eine inländische Geschäftsanschrift ist zwingend. Wenn eine Zustellung an eine Gesellschaft einer im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift dann nicht möglich ist, erfolgt eine sofortige öffentliche Zustellung.

  • b) Pflichten der Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit

Die Reform normiert nunmehr auch für Gesellschafter die Pflicht, einen Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft zu stellen.

  • c) Mehr Ausschlussgründe für Geschäftsführer

Die Reform hat die Ausschlussgründe für Geschäftsführer erheblich verschärft. Wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstößt, kann nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden. Aber auch Gesellschafter, die Strohmänner bestellen, können zum Ersatz von Schäden hieraus verpflichtet werden.

8. Kurzeinschätzung der Reform

Gründern, die früher zur englischen Limited tendierten, bietet die Unternehmergesellschaft eine gute Alternative. Der Gesetzgeber hat die GmbH im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger gemacht. Mit den Vereinfachungen und Flexibilisierungen im GmbH-Recht hat der Gesetzgeber einen Reformstau beseitigt.

Die Musterprotokolle können nur für die Gründung von Ein‑Personen‑Gesellschaften empfohlen werden. Durch die neue Unternehmergesellschaft wurde die Seriosität der GmbH im Rechts- und Geschäftsverkehr beibehalten.

(Bild: © Butch – Fotolia.de)

Felix Ginthum

Felix Ginthum ist Rechtsanwalt und Partner bei der [f200] A/S/G Rechtsanwälte GmbH. Er berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesellschaftsrechtes. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung bei Firmengründungen oder -umfirmierungen.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply