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Oftmals sind sich Online-Shop-Betreiber im Unklaren darüber, auf welche Art und Weise man auf Preisempfehlungen der Hersteller Bezug nehmen darf. Eine beliebte Frage hierbei: Darf mit der sog. ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (EUVP) geworben werden?

Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich bestanden hat. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die unverbindliche Preisempfehlung zur Zeit ihrer Gültigkeit den folgenden vier Kriterien entsprochen hat:

  1. Es muss tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung hinsichtlich des konkreten Produktes bestanden haben.
  2. Die ehemalige Empfehlung muss auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein (BGH GRUR 2000, 436). Schließlich geht der Verbraucher ja davon aus, dass es sich bei diesem Herstellerpreis eben nicht um einen willkürlich festgesetzten Fantasiepreis handelt, sondern um eine auf dem Markt allgemein übliche Durchschnittsgröße.
  3. Natürlich musste die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch noch zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware aktuell sein, also tatsächlich noch als angemessener Verbraucherpreis in Betracht kommen. Hier ist auf den Zeitpunkt der Bezugnahme auf die Ware in der Werbung abzustellen.
  4. Es darf hinsichtlich des vertriebenen Produktes keinen Alleinvertriebsberechtigten gegeben haben.

Was sagt die Rechtsprechung?

Der BGH ist der Meinung, dass die Bezugnahme auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung nicht generell irreführend sein könne, da ja auch ehemalige Preisempfehlungen eine sachgerechte Orientierung böten – zwar nicht hinsichtlich der aktuellen Preisverhältnisse am Markt, aber doch allgemein für die Preisüberlegungen der Kunden (vgl. Urteil des BGH vom15.09.1999, Az. I ZR 131/97).

So hätten insbesondere die an dem Erwerb eines Auslaufmodells interessierten Verbraucher ein besonderes Interesse an einem solchen Preisvergleich. Zudem würde es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass Kunden sich in der Regel deshalb für den Erwerb eines als Auslaufmodell bezeichneten Produkts interessierten, weil sie annähmen, der zuletzt für dieses Modell geforderte Preis sei herabgesetzt worden (vgl. BGH,Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 74/96, GRUR 1999, 760, 761 = WRP 1999, 842 -Auslaufmodelle II).

Die Angabe der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ermögliche es diesen Kunden, das Ausmaß der Preisherabsetzung richtig einzuschätzen.

Fazit

Mit dem Begriff „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung“ muss sorgsam umgegangen werden. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass nicht auszuschließen sei, dass die Angabe der ehemaligen Preisempfehlung beispielsweise dann irreführend wirken könne, wenn die Preissenkung bereits längere Zeit zurück liege. Dies sei jedoch eine Frage des Einzelfalls.

Beachten Sie jedenfalls stets, dass die Bezugnahme auf die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung dann irreführend (und damit abmahnbar ist) ist, wenn es nicht die zuletzt gültige Preisempfehlung war.

Keine Abkürzung

Die IT-Recht Kanzlei rät generell davon ab, den Begriff „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung“ abzukürzen. Nicht jedem Verbraucher wird klar sein, was die Abkürzung „EUVP“ wirklich bedeutet.

(Bild: © Olivier Le Moal – Fotolia.de)

IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Update-Service für Online-Händler an, der gewerbliche Internetpräsenzen (eBay, Online-Shops etc.) vor Abmahnungen schützt. Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

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