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Viele Händler sind sich unsicher, auf welche Art und Weise sie ihre Warenpreise bewerben dürfen. Ist es etwa bei der Eröffnung eines neuen Online-Shops zulässig, „Eröffnungspreise“ anzubieten? Darf man so einfach mit „Billigpreisen“ werben? Wie sieht es mit dem Begriff „Ladenpreis“ aus? Die IT-Recht Kanzlei hat über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen – samt einer Einschätzung des jeweiligen Abmahnrisikos.

Bei jedem dieser Schlagworte gibt die IT-Recht Kanzlei eine Einschätzung des Abmahnrisikos im Verwendungsfalle ab. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei tatsächlich auch nur um eine bloße „Einschätzung“ (zum jetzigen Zeitpunkt) handelt und diese wiederum in keinem Falle eine adäquate, auf den Einzelfall ausgerichtete Rechtsberatung ersetzen kann.

„Ab-Preis“

Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit einem „ab“-Preis, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend dar. (vgl. Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 26.04.2006, 5 U 56/05).

Achtung: Nach Ansicht des VG Freiburg (Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 384/04) ist jedoch die Angabe des Grundpreises als „Ab-Preis“ in der Werbung prinzipiell rechtswidrig. So spräche bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV dagegen, insoweit die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin sei von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede.

Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergebe sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Durch die Verwendung des „Ab-Preis“ werde jedoch nur die untere Grenze, also der für die größte Packungsgröße geltende Grundpreis, angegeben – insoweit könne in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) sei es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.

Risiko einer Abmahnung: Sollten „Ab-Preise“ im Zusammenhang mit Grundpreisen (vgl. die PAngV) erfolgen, ist das Risiko einer Abmahnung relativ hoch. Ansonsten sind „Ab-Preise“ jedoch gut beherrschbar und damit auch einsetzbar – solange der jeweilige „Ab-Preis“ auch tatsächlich dem angepriesenen Leistungsspektrum entspricht.

„Abholpreis“

Unter dem Abholpreis versteht man den Preis der Ware, der bei Abholung durch den Käufer zu entrichten ist. Zugleich versteht man unter dem Begriff „Abholpreis“, dass bei Zustellung der Ware durch den Verkäufer ein Aufpreis für den mit der Anlieferung verbundenen Aufwand zu zahlen ist (vgl. BGH GRUR 93, 127 – Teilzahlungspreis II).

In der Nichtkennzeichnung des Preises als Abholpreis liegt dann nach allgemeiner Ansicht keine Irreführung, wenn dies so von den gewöhnten Verbrauchern auch verstanden werden kann – etwa bei Großgeräten wie Kühlschränke, Möbel etc.

Ein wenig Rechtsprechung:

  • Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf einen Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird auch nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als „Abholpreise“ bezeichnet sind. (Urteil des OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 19.07.2007, Az. 2 U 24/07)
  • Ein Sonderpostenmarkt, der Fahrräder mit einer Abbildung in fahrbereitem Zustand zu „Abholpreisen“ bewirbt und die Fahrräder in dem Geschäft in Kartons verpackt mit in Fahrtrichtung gedrehten Lenkern und nach innen gerichteten Pedalen zum Verkauf bereit hält, handelt nicht irreführend im Sinn des § 3 UWG. (Urteil des OLG Celle 13. Zivilsenat, 17.04.2003, Az. 13 U 225/02)
  • Ein aufmerksamer und durchschnittlich informierter Verbraucher stellt sich bei der Lektüre einer bildlich unterlegten Werbung eines Möbelhauses für Möbel zu „Abholpreisen“ nicht vor, dass das beworbene, fast zwei Meter hohe und über zwei Meter breite Möbelstück in Form einer Anbauwand bereits montiert oder jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen vormontiert ist. Der angesprochene Kunde erwartet allerdings, dass das zur Montage notwendige Material zum Lieferumfang gehört und das Möbelstück mit Werkzeug zusammengebaut werden kann, das sich üblicherweise in einem Haushalt findet. (Urteil des OLG Köln 6. Zivilsenat, 21.02.2001, Az. 6 U 120/00)
  • Irreführende Werbung eines Elektro-Fachmarktes wegen unterlassener Kennzeichnung eines Preises als „Abholpreis“: Auch von einem Selbstbedienungs-Abholmarkt erwartet ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher beim Fehlen anderslautender Hinweise, dass er größere Waren wie ein Fernsehgerät mit einem Gewicht von mehr als 50 kg, dessen Eigentransport zumindest problematisch sein kann, auf Wunsch ins Haus liefert und dafür kein zusätzliches Entgelt fordert (Urteil des Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, 20.10.1999, Az. 1 U 16/99 – 5, 1 U 16/99).
  • In Selbstbedienungsmärkten, die das gesamte Warensortiment von Food- und Non-Food-Artikeln anbieten, geht der Verbraucher ohne weiteres davon aus, dass Transportleistungen nicht im Preis enthalten sind. Die Werbung eines solchen Selbstbedienungsmarktes ist nicht irreführend i.S. des § 3 UWG, wenn bei Elektrogroßgeräten (Kühlschränken, Waschautomaten) nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den Preisen um „Abholpreise“ handelt. (Urteil des OLG Celle 13. Zivilsenat, 15.01.1997, Az. 13 U 98/96)

Risiko einer Abmahnung: Dieses wird im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes „Abholpreis“ in der Regel kaum gegeben sein. Problematischer ist da schon die unterlassene Kennzeichnung eines Preises als Abholpreis (vgl. da obige Urteil des OLG Saarbrücken).

„Billigpreis“

Unter dem Begriff Billigpreis stellt sich der Kunde einen Preis vor, der das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Waren spürbar unterschreitet. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollte es sich um öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Preise oder gar preisgebundene Preise handeln, liegt hierbei schnell eine Irreführung vor.

Risiko einer Abmahnung: Solange man die dargestellten Regeln einhält (s.o.), braucht man eine Abmahnung nicht zu fürchten. Nur vor Verwendung des Begriffes „Billigpreise“ hat der Händler unbedingt (durch eine Marktübersicht) sicherzustellen, dass seine Preise tatsächlich im Vergleich zu seinen Wettbewerbern als „billig“ einzustufen sind.

„Bruttopreis inkl. Mwst“

Bei der Darstellung des Bruttopreises inkl. Mwst. liegt kein Verstoß gegen die PAngV vor. Keinesfalls erforderlich ist es, dass man die Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer nennt. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Angabe „inkl. Mwst.” nicht auf eine Weise gestaltet werden darf, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist sie im Verhältnis zum Preis eher klein (jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten, vgl. BGH, GRUR 1991, 323)

Risiko einer Abmahnung: So gut wie nicht gegeben.

„Circa-Preis“, „Mittlerer Preis“

Ca.-Preise sind in der Regel wettbewerbsrechtlich problematisch, da sie lediglich unklare, mehrdeutige und damit irreführende Preisvorstellungen vermitteln. Kein Wunder, handelt es sich doch bei „Ca.-Preisen“ um bloße errechnete Durchschnittspreise, aber eben nicht um den tatsächlich konkret verlangten Endpreis. Nicht einmal eine Preisgrenze wird angegeben, was als glatter Verstoß gegen die (gegenüber Verbrauchern zwingend zu beachtende) Preisangabenverordnung gewertet werden kann.

Ein hinreichend genauer Preisvergleich wird dem Verbraucher nicht ermöglicht und damit der (gesetzlich angestrebten) Markttransparenz entgegen gewirkt. Nur in seltenen (mit dem Anwalt abgestimmten Fällen) ist auch die Zulässigkeit einer ca.-Preisangabe denkbar, etwa wenn der Kaufpreis eines unvermessenen Grundstücks noch nicht als definitiver Endpreis angegeben werden kann.

Risiko einer Abmahnung: „Ca.-Preise“ sollten in der Regel lieber nicht verwendet werden.

„Dauertiefpreis“

Hier geht der Kunde davon aus, dass es sich um einen Preis handelt, der für eine gewisse (angemessene) Zeitspanne signifikant unter dem Marktpreis (dem durchschnittlichen Einzelhandelspreis) liegt. Dies bezieht sich natürlich nicht auf Ware, die innerhalb kurzer Zeit verderben kann. Werden jedoch in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden. (vgl. Urteil des BGH 1. Zivilsenat, 11.12.2003, I ZR 50/01)

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

„Direkt ab Werk“

Eine Werbung ist irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen, an die sie sich richtet, erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Es ist insoweit ohne Bedeutung, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage „Direkt ab Werk!“ dahin verstehen, die so beworbene Ware könne unmittelbar vom Hersteller erworben werden, oder ihr lediglich entnehmen, dass zwischen dem Hersteller und dem Händler kein Zwischenhändler eingeschaltet ist. Selbst wenn von letzterem Verkehrsverständnis auszugehen wäre, ändert dies nichts daran, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahin verstehen, der Händler biete die von ihr so beworbenen Fahrräder zu den Abgabepreisen der Hersteller ohne weitere Aufschläge an.

Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Direkt ab Werk“ wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn entgegen der Verkehrserwartung in die Abgabepreise des Herstellers die Gewinnspanne des Händlers eingerechnet wird (BGH GRUR 05, 442, 443). Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „Direkt ab Werk“ unbesorgt geworben werden.

„Discount-Preis“

Wirbt ein Einzelhändler pauschal mit dem Begriff „Discount-Geschäft“ oder „Discount-Preise“, so wird in der Regel erwartet, dass alle Preise des Sortiments erheblich niedriger liegen als im konkurrierenden Einzelhandel. Werden bei einer solchen Werbung, von vorübergehenden Ausnahmefällen abgesehen, teilweise höhere oder gleiche Preise wie in konkurrierenden Einzelhandelsgeschäften gefordert, so wird die Irreführungsgefahr in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gesamtpreisniveau des Discount-Geschäfts erheblich unter dem Vergleichsniveau liegt. Ein Preisniveau, bei dem allgemein höhere oder nur leicht niedrigere Preise geboten werden, ist jedenfalls mit einer pauschalen Discount-Werbung unvereinbar.

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Discount-Preis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

(Bild: © iStockphoto.com)

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IT-Recht Kanzlei

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2 Comments

  • scherer sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für die ausführliche Information. Wobei mir eine offene Frage bleibt, die Sie vielleicht beantworten können.
    Es handelt sich um einen Katalog eines Möbelhauses, der Anfang dieser Woche in den Verbraucherbriefkästen lag, ohne inhaltlichen Vermerk auf ein Datum “ ab wann “ die Ware erworben werden könnte, sondern deklariert als aktueller Katalog, gültig bis März 2010.
    Beim heutigen Besuch dieses Möbelhauses, um dort einen Gegenstand zu erwerben, der im aktuellen Katalog angeboten wird, hieß es die Ware sei nicht bestellt, könnte aber mit 4wöchiger Wartezeit erworben werden.
    Zu Hause angekommen, haben wir den entsprechenden Kundenservice angerufen und erfahren, dass es sich um einen Fehler der Druckerei und zuständigen Postversandstelle handele und der Katalog erst Ende dieser Woche „raus“ gehen sollte. Auf die Frage, ob denn dann die Ware direkt vor Ort erworben werden könne, hieß es, das dauere dann noch 4 Wochen, bis die Ware im Möbelhaus sei.
    Meine Frage hierzu: handelt es sich bei diesem Vorgehen des Möbelhauses um ein „Locken“ der Kunden mit Angeboten, die tatsächlich nicht vorhanden sind? Sicher ist, das hierbei für den Kunden Zeitverlust, Kosten und Ärger entsteht und der Wunsch, sich für ein anderes Möbelhaus zu entscheiden. Angesichts der Wirtschaftslage ein eher nicht empfehlenswertes Vorgehen.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    M.Scherer

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