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Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Betrieb den Mitarbeitern Arbeitskleidung stellt oder vorschreibt. Dabei gibt es erhebliche rechtliche Unterschiede nach den verschiedenen Bekleidungsarten im Beruf.

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Schutzbekleidung, die insbesondere bei gefährlichen Tätigkeiten getragen wird, und der normalen Arbeitskleidung für ein einheitliches Erscheinungsbild.

Je nachdem, um welche Kleidungsart es sich handelt, gelten verschiedene Regeln für Kostenerstattung und steuerrechtliche Behandlung.

1. Schutzkleidung

Insbesondere in Handwerk und Industrie, aber auch im medizinischen Bereich kommt Schutzkleidung zum Einsatz. Hierunter versteht man Bekleidung, die spezifischen, mit der Tätigkeit einhergehenden Gefahren vorbeugen soll.

So vielfältig wie die Gefahrenquellen, so variantenreich die Schutzkleidung. Vom Helm, über Schutzbrille, Atemmaske bis hin zu speziellen Schutzanzügen und Sicherheitsschuhwerk – alles ist für die Sicherheit des Arbeitnehmers im Einsatz.

Pflichten des Arbeitgebers

Viele verschiedene Gesetze enthalten Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften. Für das Arbeitsverhältnis gilt insbesondere das Arbeitsschutzgesetz. Ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, muss er die Schutzkleidung bei riskanten Tätigkeiten seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen (§ 3 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG).

  • Hinweis: Die Kostentragungspflicht von Seiten des Arbeitgebers besteht nur in den gesetzlich angeordneten Fällen. Trägt der Arbeitnehmer Schutzkleidung aus persönlichen Sicherheitsgründen, können ihm dafür die Kosten durch entsprechende Vereinbarung ganz oder anteilig auferlegt werden.
  • Beispiel: Schusswesten im Streifendienst, die dort gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind und von den Beamten aus Sicherheitsgründen freiwillig getragen werden können. Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben wird vor Ort von den Berufsgenossenschaften oder den Gewerbeämtern kontrolliert.
  • Achtung: Schutzkleidung muss immer voll funktionsfähig und intakt sein, damit sie auch den Arbeitnehmer wirklich schützt. Schadhafte oder stark abgenutzte Kleidung gewährleistet nicht ausreichend die Sicherheit. Darüber hinaus ist oftmals eine Reinigung nur durch Fachfirmen erforderlich. Inzwischen gibt es viele Anbieter, die in diesem Zusammenhang einen Rund-um-Service für Schutzkleidung anbieten, der die Reinigung und Instandsetzung umfasst.

Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass der Arbeitgeber im Betrieb keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung stellt, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Arbeitnehmer darf sich in diesem Fall auch weigern, ohne die erforderliche gesetzliche Schutzkleidung zu arbeiten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch einweisen, wie und wann sie die Schutzkleidung einsetzen sollen, und er hat die Reinigung und Instandsetzung der Kleider zu übernehmen.

Verletzt oder erkrankt ein Mitarbeiter aufgrund mangelhafter Schutzmaßnahmen, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die Schutzkleidung zu tragen und auch bestimmungsgemäß zu verwenden, wie dies vom Arbeitgeber angeordnet wurde (§ 15 Abs. 2 ArbSchG). Wer sich nicht daran hält und entgegen der Anordnung ohne Schutzkleidung im Einsatz ist, riskiert im Falle eines Unfalls den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dann übernimmt zwar die Krankenkasse weiterhin die Behandlungskosten, allerdings können weitere Leistungen, insbesondere eine Berufsunfähigkeitsrente, von den Berufsgenossenschaften/Unfallkassen verweigert werden. Darüber hinaus drohen bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Der Arbeitgeber kann, wenn er erfährt, dass sich ein Arbeitnehmer wiederholt und entgegen seiner Anweisungen nicht daran hält, dem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilen, die dann weitere Konsequenzen nach sich zieht hin zur Entlassung.

2. Arbeitskleidung

Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen über die Arbeitskleidung treffen, die dann der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu tragen hat.

Für Arbeitgeber ist Arbeitskleidung immer interessant, wenn man auf ein einheitliches Erscheinungsbild und eine einheitliche Darstellung des Unternehmens nach außen Wert legt. Die Vereinbarung kann im Arbeitsvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ist dies der Fall, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen.

Möglich ist auch, dass eine Kleiderordnung eingeführt wird, in der bestimmte Vorgaben zur Kleidung (Dresscode) gemacht werden. Je nach Vereinbarung, kann die Beschaffung der Kleidung dem Arbeitnehmer überlassen sein oder der Arbeitgeber stellt die Kleidung zur Verfügung und dies wird z.B. mit dem Gehalt verrechnet (Kleidergeld).

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Zustimmung des Betriebsrates

In Hinblick auf die Arbeitskleidung steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Erzielen Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, kann die Einigungsstelle darüber entscheiden. Ihr Spruch ersetzt dann die Zustimmung von Arbeitgeber und Betriebsrat.

Kosten für Arbeitskleidung

Soweit es anderen Vereinbarungen nicht widerspricht, ist es grundsätzlich auch zulässig, dass der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung für die Berufs- und Arbeitskleidung verpflichtet wird oder diese sogar selbst übernehmen muss. Hier gilt:

Kleidung, die der Arbeitnehmer aus reinem Eigeninteresse trägt, um seine „Privat“-Kleidung zu schonen, muss er grundsätzlich selbst finanzieren.

Anders wiederum, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vorschreibt. Hier kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sich anteilig an den Kosten beteiligt, wenn die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann.

Allerdings darf der Arbeitnehmer durch die Kosten für die Arbeitskleidung nicht unbillig benachteiligt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein finanzieller Aufwand für die Arbeitskleidung in einem krassen Missverhältnis zu seinem Gehalt steht. Bei der Beurteilung bezieht das Bundesarbeitsgericht auch die Vorgaben des Pfändungsschutzes mit ein.

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13 Comments

  • Nora Müller sagt:

    Ich starte demnächst meine Ausbildung im Bereich der Medizin und habe mich gefragt, was die Regelungen bezüglich der Arbeitskleidung sind. Gut zu wissen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zur Kostenbeteiligung für die Berufs- und Arbeitskleidung verpflichtet ist. Ich wusste noch gar nicht, dass dies nicht der Fall wäre, wenn ich beispielsweise die Kleidung nur zum Schutz meiner Privat-Kleidung tragen würde. Auf jeden Fall sollte ich mich so oder so um Arbeitskleidung kümmern.

  • Mäntel von EXNER sagt:

    Toller Artikel. Vielen Dank.

  • Leiber Schlupfjacke sagt:

    Interessanter Artikel.

  • Arbeitskleidung Pflege Auf Rechnung sagt:

    Gut geschrieben. Echt toll. Danke.

  • Jim Winkler sagt:

    Es ist wirklich gut, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Arbeitschutzbekleidung übernimmt. Das habe ich schon des öfteren mal mit gekriegt. Ich hatte schon einmal mehrere Jobs wo mir Schuhe gestellt worden sind weil man dort Sicherheitsschuhe benötigt.

  • Franziska Bergmann sagt:

    Vielen Dank für den Artikel über die arbeitsrechtliche Handhabung von Arbeitskleidung. Ich finde interessant, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Die Berücksichtigung durch eine Einigungsstelle finde ich sehr diplomatisch.

  • Sicherheitsunterweisung sagt:

    Toller Artikel. Vielen Dank.

  • Ferdinand sagt:

    Ich finde es gut, dass man sich an Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhen nur beteiligen muss, wenn es im Verhältnis zum Gehalt steht. Das klingt fair, weil beide Seiten dann nicht übermäßig belastet werden. Ich denke auch, dass der Arbeitnehmer ja auch ein Interesse hat seine private Kleidung bei harter Arbeit zu schonen. Fraglich ist, ob solche Regelungen in der Praxis immer so umgesetzt werden.

  • Thomas sagt:

    Ich finde es wichtig, dass die Arbeiter in Handwerk und Industrie Schutzkleidung tragen. Sehr oft gibt es viele Gefahrenquellen dort. Die speziellen Schutzanzüge und Sicherheitsschuhe sind gerade dazu, um einhergehende Gefahren zu vorbeugen.

  • Katzensitter Luckenwalde sagt:

    Gut geschrieben. Echt toll. Danke.

  • Luise sagt:

    Ich trete im Dezember eine neue Arbeitsstelle an. Nun habe ich die Mitteilung erhalten, dass ich Arbeitskleidung sowie die Reinigung selbst zahlen muss. Nachdem ich den Artikel gelesen habe, ist mir klar, dass es damit seine Richtigkeit hat.

  • Laura Heimisch sagt:

    Eine Freundin von mir arbeitet in einem Unternehmen, wo alle Mitarbeiter eine Arbeitskleidung haben müssen. Ich wusste nicht, dass wenn der Arbeitgeber die Kleidung zur Verfügung stellt, dies mit dem Gehalt verrechnet wird. Interessant!

  • Mia sagt:

    Ein Bekannter arbeitet in einer Schlosserei. Die Firma hat einen Vertrag mit einer Wäscherei für Gewerbebetriebe abgeschlossen. Somit brauchen die Arbeiter ihre ölverschmutzte Arbeitskleidung zum Glück nicht selber waschen.

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