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Was kann man tun, wenn die Frist abgelaufen ist?

Ist die Einlösefrist abgelaufen, so verfällt der Gutschein nicht komplett. Auch wenn sich der Aussteller weigern sollte, den Gutschein trotzdem noch einzulösen, hat derjenige, der den Gutschein erworben hat, einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrags. Denn in diesem Fall ist der Aussteller gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt um diesen Betrag bereichert.

Der Anspruch steht nur dem Ersterwerber des Gutscheins zu, nicht jedoch dem Beschenkten.

Er kann diesen Anspruch aber an den Beschenkten abtreten. Allerdings ist der Aussteller seinerseits berechtigt, von dem Betrag eine gewisse Summe einzubehalten. Denn schließlich ist ihm durch die Nichteinlösung Gewinn entgangen. Auch die Kosten für den Gutschein selbst kann er eventuell in Abzug bringen. Wie viel der Inhaber erhält und welche Beträge der Aussteller veranschlagen darf, muss im Einzelfall geklärt werden.

Darf man Geld anstatt Ware fordern?

Der Kernbereich des Gutscheins ist, dass damit Geld (Urkunde) gegen Ware eingelöst werden soll. Daher hat man in aller Regel keinen Anspruch darauf, dass man vom Aussteller den Geldbetrag ausgezahlt bekommt, etwa weil einem das Produktangebot nicht zusagt.

Jedoch kann ausnahmsweise die Auszahlung des Betrages verlangt werden, zum Beispiel wenn die Leistung genau im Gutschein angegeben ist, der Aussteller diese Ware jedoch nicht mehr vorrätig hat und auch nicht mehr beschaffen kann.

Kann ein Gutschein auch etappenweise eingelöst werden?

Ebenfalls bislang ungeklärt ist die Frage, ob ein Gutschein auch gestückelt eingelöst werden kann. Zum Beispiel wenn man bei einem 50-Euro-Gutschein zunächst nur 20 Euro einlöst und erst später die restlichen 30 Euro eintauscht. Oder auch, ob ein namentlich ausgestellter Gutschein an eine andere Person weitergegeben werden darf.

Fest steht, dass hier – wie im gesamten Zivilrecht – der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch eine interessengerechte Lösung für beide Parteien gebietet.

Daher wird im Regelfall die etappenweise Einlösung des Gutscheins zulässig sein.

Wie ist die Rechtslage bei einer Insolvenz des Ausstellers?

In Anbetracht der derzeitigen Wirtschaftslage sollte man nicht zu lange mit dem Einlösen des Gutscheins warten. Bei Geschenkgutscheinen trägt der Gutscheininhaber allein das Risiko, dass das ausstellende Unternehmen bei Einlösung des Gutscheins noch existiert.

Gerät der Aussteller in die Insolvenz, verschlechtern sich die rechtlichen Möglichkeiten für den Gutscheininhaber beträchtlich. Er kann dann die Forderungen allenfalls noch beim Insolvenzverwalter anmelden.

Was gilt für private Geschenkgutscheine?

Die Rechtslage bei privat ausgestellten Gutscheinen ist dagegen vollkommen anders als bei den geschäftlichen Geschenkgutscheinen. Und hier ist aus juristischer Sicht ebenfalls noch vieles unklar. Einerseits könnte man einen solchen Privatgutschein als Schenkungsversprechen einordnen. Allerdings ist gemäß § 518 BGB ein solches Schenkungsversprechen nur wirksam, wenn es in Schriftform verfasst und darüber hinaus noch notariell beurkundet wird.

Andererseits könnte man das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als sog. Schuldversprechen (§ 780 BGB) einordnen. Schuldversprechen sind grundsätzlich schon wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, wenn sie allerdings schenkweise erfolgen, bedürfen auch sie gemäß § 518 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung.

Das bedeutet, dass man bei privat ausgestellten Geschenkgutscheinen keinen einklagbaren Erfüllungsanspruch hat. Wird die Leistung dennoch bewirkt und z.B. das Abendessen bezahlt oder der Spieleabend veranstaltet, wird der Formmangel in beiden Fällen jedoch geheilt, § 518 BGB.

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