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WhatsApp-Newsletter sicher versenden: 4 TippsImmer mehr Newsletter sind per WhatsApp unterwegs. Doch so manches läuft anders als beim klassischen E-Mail-Newsletter. Unsere Tipps, um rechtlich sicher zu versenden.

1. Nachweis über Anmeldung & Abmeldeoption nicht vergessen

Wer einen WhatsApp-Newsletter anbieten möchte, braucht dafür im Grunde nur eine Mobilfunknummer und die Broadcast-Funktion von WhatsApp. Die Nummer müssen die Abonnenten in ihren Kontakten speichern. Anschließend muss der Abonnent das vorgeschlagene Anmeldewort an deine Nummer senden. Viele verwenden dafür: Start.

Als Antwort folgt eine Bestätigungsnachricht. Darin sollten auch gleich die Worte genannt werden, mit denen die Empfänger den Newsletterempfang stoppen können – zum Beispiel „Stopp“ – oder das Abo ganz beenden können. Bewahrt diese Nachrichten auf. Ihr müsst nämlich nachweisen können, dass jemand euren Newsletter abonniert hat.

2. Infopflichten & Datenschutz beachten

Meist steht die Rufnummer für den Newsletter auf einer Webseite. Nutzerfreundliche Alternative für Smartphonenutzer ist ein mit ihr versehener WhatsApp-Link. Dann lässt sich der Newsletter einfach durch Aufruf des Links abonnieren.

Beschreibt auf eurer Anmeldeseite kurz, aber vollständig die Inhalte eures Newsletters. Ihr habt nämlich einige Informationspflichten. Bindet deshalb auch einen klar erkennbaren Link auf eure Datenschutzerklärung ein. Manche Seiten zeigen den Link erst an, wenn Nutzer mit einem Häkchen bestätigen, dass sie die Datenschutzerklärung gelesen haben. Auch das ist ratsam.

Was in eurer Datenschutzerklärung nicht fehlen darf:

  • der Zweck eures WhatsApp-Newsletters
  • dass und wie Abonnenten den Newsletter jederzeit abbestellen können
  • dass ihr die Mobilrufnummer zum Versand verarbeitet
  • die Rechtsgrundlage dafür

Da die Empfänger in die Verarbeitung ihrer Mobilrufnummern einwilligen, ist die Rechtsgrundlage der Art. 6 Abs. 1 a) der Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO.

EXTRA: 5 Tipps, wie du WhatsApp zur Kundenkommunikation nutzt

3. Auftragsverarbeitung vereinbaren

WhatsApp selbst hat kein Angebot zum Newsletterversand. Dafür gibt es inzwischen eine Reihe von Anbietern. Vereinbart mit dem von euch gewählten Anbieter eine sogenannte Auftragsverarbeitung. Am besten fragt ihr beim Anbieter danach. Diese Vereinbarung schreibt die DSGVO vor, weil der Anbieter in eurem Auftrag dem Datenschutz unterliegende Mobilfunknummern verarbeitet.

4. Vorsicht: WhatsApp mag keine Werbung

Probleme kann insofern auch WhatsApp bereiten. Noch erlaubt der Messengerdienst nur die Nutzung für private Zwecke. Bei Versand eines werblichen Newsletters kann es deshalb sein, dass WhatsApp die dafür verwendete Nummer sperrt. Den Versand an viele Empfänger kann WhatsApp als Spam interpretieren. Auch dann droht die Sperrung. Die Nummer ist damit futsch. Besonders ärgerlich ist in diesem Fall aber: Alle Kontaktdaten gehen dadurch verloren.

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Christian Guenther

Christian Günther: Assessor Redakteur – Juristische Redaktion anwalt.de services AG.

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