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Viele junge Unternehmer wollen eine eigene Marke anmelden. Aber dieser Prozess ist in Deutschland alles andere als einfach. Du möchtest wissen, wie er funktioniert, was er kostet und welche Tücken man bedenken muss? Wir haben die wichtigsten Fragen rund um die Markenanmeldung für dich zusammengefasst:

1. Welche Art von Marken gibt es?

Im deutschen Rechtssystem gibt es folgende Markenarten:

  1. Wortmarken
  2. Bildmarken
  3. Wort-/Bildmarken
  4. Hörmarken
  5. Dreidimensionale Marken
  6. Farbmarken
  7. Kollektivmarken

2. Wo kann ich eine deutsche Marke anmelden?

Zuständig für nationale deutsche Markenanmeldungen ist das Deutsche Patent- und Marken-Amt (DPMA) in München. Es nimmt die Anmeldungen entgegen, prüft die Eintragungsfähigkeit der Marke und führt das deutsche Markenregister.

3. Wie viel kostet eine Markenanmeldung?

Das DPMA verlangt für die Anmeldung einer Marke eine Grundgebühr von 300 Euro.

Inbegriffen sind das amtliche Prüfungsverfahren bis zur Eintragung sowie die Anmeldung für drei Waren- und Dienstleistungsklassen.

Werden mehr Klassen angemeldet, ist für jede zusätzliche Klasse eine Gebühr in Höhe von 100 Euro zu entrichten.

4. Wie lange dauert das Anmeldeverfahren?

In der Regel dauert das Anmeldeverfahren beim DPMA von der Einreichung des Antrags bis zur Eintragung der Marke zehn bis zwölf Monate.

5. Kann das Anmeldeverfahren beschleunigt werden?

Ja. Dazu musst du einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen. Damit wird eine bevorzugte Prüfung der Anmeldung erreicht und das Eintragen der Marke erfolgt nach etwa drei bis vier Monaten. Für die beschleunigte Prüfung musst du eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 200 Euro zahlen.

6. Wie melde ich eine Marke an?

Anmelden lässt sich die Marke mit einem schriftlichen Antrag beim DPMA. Für die Prüfung sind die folgenden Angaben und Unterlagen vollständig einzureichen:

  • Angaben zum Anmeldenden: Name und Anschrift
  • Angaben zum Vertreter, wenn ein solcher benannt ist: Name und Anschrift
  • Wiedergabe der Marke: Bei allen Markenformen außer der Wortmarke muss die graphische Wiedergabe der Marke vierfach eingereicht werden.
  • Angabe der Form der Marke
  • Einreichung eines Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis listet die unterschiedlichen Produkte auf, für die die Marke stehen soll.
  • Die Anmeldegebühr muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung vollständig gezahlt werden.

EXTRA: 10 Tipps zum Markenschutz im Internet

7. Muss sich der Anmeldende für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen entscheiden?

Ja. Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis müssen die Produkte genau benannt werden. Hilfe bei der Benennung bietet die Nizzaer Klassifikation. Sie gibt für die Einordnung der unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen 45 unterschiedliche Klassen vor. Die Produkte werden entsprechend den Klassen gruppiert und dann numerisch aufsteigend aufgeführt.

8. Was prüft das Markenamt im Anmeldeverfahren?

Das DPMA prüft im Verfahren die Eintragungsfähigkeit der Marke. Darunter fallen die generelle Markenfähigkeit des Namens oder des Zeichens und die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Ein absolutes Schutzhindernis liegt etwa dann vor, wenn die graphische Darstellbarkeit der Marke und die konkrete Unterscheidungskraft der Marke nicht gegeben sind.

Negativbeispiele sind geometrische Zeichen, reine Produktabbildungen bei Bildmarken oder beschreibende Angaben bei Wortmarken, die sich nicht klar von anderen Marken abgrenzen.

Weitere absolute Hindernisse sind allgemein gebräuchliche und täuschende Bezeichnungen sowie solche, die gegen die guten Sitten verstoßen. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nicht auf relative Schutzhindernisse, also identische oder ähnliche Markenzeichen, die bereits existieren. Ist die Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, wird die Markenanmeldung abgelehnt.

9. Wann und wo tritt der Markenschutz ein?

Der Markenschutz wird mit der Eintragung der Marke bestätigt. Die Schutzdauer beginnt jedoch schon rückwirkend am Anmeldetag, so dass ab diesem Zeitpunkt Markenschutz besteht. Eine deutsche nationale Marke besitzt ihre Schutzwirkung allerdings nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das heißt: Gleich lautende Marken in anderen Ländern führen nicht zu Markenverletzungen.

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3 Comments

  • Max Pfefferle sagt:

    Info ist nicht schlecht, aber…
    ergänzend sollte gesagt werden,
    daß alle Informationen über die internet-adresse des DPMA abgerufen werden können,
    daß alle Anträge als pdf-datei heruntergeladen werden können,
    daß die Informationsstelle des DPMA auch telefonisch sehr hilfreich und freundlich ist (auch mit bayerischem dialekt),
    daß meine Eintragung einer Wort-/Bildmarke "nur" sechs Monate gedauert hat

  • starthilfe - Firmennetzwerk sagt:

    Sehr detailliert und umfassend, danke.

  • Guido Lenné sagt:

    Gute Information!

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