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Hältst du deine Unternehmenswebsite eher schlank und gibst nur Kontaktinformationen sowie Öffnungszeiten deiner Firma an? Oder präsentierst du dein Unternehmen mit Firmengeschichte, Leistungen, Service und möglicherweise integriertem Online-Shop? Egal um welche Art von Firmenwebsite es sich handelt, wichtig sind rechtliche Aspekte, die in der Praxis oft falsch gemacht werden und zu teuren Zahlungen führen können. Frage dich also:

„Erfülle ich die rechtlichen Vorgaben auf meiner Webseite?“

1. Das Impressum: Was muss es enthalten?

Alle Unternehmen müssen ein Impressum nach § 5 Telemediengesetz bereithalten, unabhängig davon, ob über die Internetseite direkt Verträge geschlossen werden können oder nicht. Im Rahmen des Impressums ist es wichtig, dass Unternehmen…

  • ihre Rechtsform,
  • die vertretungsberechtige Person,
  • eine zustellfähige Anschrift (also nicht nur Postfach) und
  • alle anderen Kontaktinformationen wie Telefon, Telefax und Email angeben, soweit sie vorhanden sind.

Darüber hinaus können sie noch weitere Angaben machen wie…

  • die Umsatzsteuer-ID,
  • das Registergericht und
  • die Registernummer.

Zudem sind berufs- und standesrechtliche Regelungen sowie Aufsichtsbehörden zwingend anzugeben, sofern die Unternehmer hiervon betroffen sind.

Zwei Fehler, die im Impressum häufig gemacht werden

Im Impressum verschiedener Websites lassen sich beispielsweise diese beiden Fehler oft finden:

  1. Falsche Namensangabe: Einzelunternehmer geben nur ihren Firmennamen an, nicht aber ihren Vor- und Nachnamen.
  2. Falsche Nennung der vertretungsberechtigen Person: Bei der Angabe der vertretungsberechtigten Person greifen viele Unternehmer einfach auf die Bezeichnung des Geschäftsführers zurück, obwohl ein solcher nur bei einer GmbH rechtlich vorhanden ist.

2. Die Datenschutzerklärung: Der Kern jeder Website

Mittlerweile zwingend erforderlich ist auch eine Datenschutzerklärung, mit der das Unternehmen den Besucher seiner Website klar darüber informiert,

  • welche Daten von ihm erhoben, gespeichert und verwendet werden und
  • wie er Auskunft über diese Daten sowie deren Löschung verlangen kann.

Da wohl jede/r Unternehmer/in mit Cookies, Google Analytics, einem Kontaktformular oder gar Social-Media-Plugins auf seiner Seite arbeitet, ist das Bereithalten einer entsprechenden Datenschutzerklärung zwingend.

EXTRA: DSGVO-konforme Website: 5 unverzichtbare Kriterien

3. Werbung: Diese Formulierungen können teuer sein!

Viele Unternehmen nutzen ihre Internetseite aber auch, um aktiv für sich zu werben. Doch auch hier ist Vorsicht angesagt, denn häufig werben Unternehmen mit Selbstverständlichkeiten, also mit Leistungen, die gesetzlich oder durch die Rechtsprechung bereits vorgeschrieben sind. Hierunter fallen beispielsweise Aussagen wie…

  • „14 Tage Rückgaberecht“
  • „versicherter Versand“
  • „100 % Originalware“
  • „Rechnung mit ausgewiesener MwSt.“

Vorsicht vor Werbe-Angaben im Superlativ

Aber auch Werbeaussagen wie „die größten, „die günstigsten“, „die schnellsten“ und andere Superlative – sogenannte „Alleinstellungsbehauptungen“, mit denen sich Unternehmer gerne schmücken – sind mit Vorsicht zu verwenden.

Handelt es sich bei diesen Aussagen um objektiv nachprüfbare Kriterien, so ist der Unternehmer für dessen Wahrheitsgehalt im Streitfall nachweispflichtig. Kann der Unternehmer dann nicht nachweisen, dass diese Aussage zutreffend ist und dies durch geeignete Beweise darlegen, dann kann er auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.

Welche Formulierungen eignen sich für die Website?

Ratsam ist also, auf Superlative zu verzichten oder eine Einschränkung hinzuzufügen, wie beispielsweise…

  • „einer der größten“
  • „mit der günstigste“
  • „einer der schnellsten“

Das Werbemittel der vergleichenden Werbung wird noch relativ selten eingesetzt, obwohl es zulässig ist, da hier recht strenge Anforderungen zu erfüllen sind. Dennoch ist dies sicherlich ein Werbemittel, welches in manch einem Fall durchaus erfolgreich sein kann.

4. Bilder: Richtige Angabe von Urheberrechten

Neben den Text werden auch viele Bilder auf den Internetseiten verwendet, um das Unternehmen selbst oder aber die Produkte sichtbar zu machen. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Unternehmer für die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder im Internet auch die erforderlichen Nutzungsrechte hat.

EXTRA: Bilder aus dem Internet: Was ist erlaubt? [Praxistipp]

Freie Bild-Datenbanken

Häufig verwenden Unternehmer Bilder aus freien Datenbanken ohne den erforderlichen Urheberrechtsnachweis anzubringen. Dann kann dies

  • eine teure Abmahnung und
  • die Zahlung von Lizenzgebühren zur Folge haben.

Bilder von Fotografen

Aber auch bei Bildern, die man selbst bei einem Fotografen in Auftrag gegeben hat, sollte man darauf achten, dass man mit der Bezahlung der Rechnung auch alle notwendigen Nutzungsrechte an diesen erwirbt. Dies ist nicht selbstverständlich und sollte ausdrücklich geregelt werden, sonst gibt es am Ende ein böses Erwachen.

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Beatriz Loos

Rechtsanwältin Beatriz Loos ist in der IT- und Medienrecht ausgerichteten Kanzlei Loos Rechtsanwälte GbR als Gesellschafterin seit über 10 Jahren tätig. Sie berät kleine und mittelständische Unternehmen in allen Fragen rund um das Internet. Ihr Ziel ist es, Unternehmen von Beginn an beratend zur Seite zu stehen, um rechtliche Streitigkeiten weites gehend zu vermeiden, damit sich der Unternehmer auf sein Tagesgeschäft konzentrieren kann.

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