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Eine Abmahnung ist eine ernste Angelegenheit. Wer ein Abmahnschreiben ignoriert oder aussitzen will, kann ein böses Erwachen erleben. Das Gebot der Stunde lautet daher: die auftretende eigene Aggressivität unterdrücken und reagieren. Die richtige Reaktion muss sich danach orientieren, was abgemahnt wird.

Was ist das, eine Abmahnung?

Eine Abmahnung beinhaltet die Aufforderung, eine Rechtsverletzung zu unterlassen.

Abmahnberechtigt sind vor allem Rechtsanwälte im Auftrag eines Mandanten, Mitbewerber eines Unternehmers und deren Interessenverbände, Verbraucherzentralen oder Handels- und Handwerkskammern. MitbewerberInnen müssen durch den Wettbewerbsverstoß zumindest direkt betroffen sein, da die Möglichkeit, nur abstrakt betroffen zu sein, vom Gesetzgeber gestrichen wurde. Verbraucher sind nicht abmahnberechtigt.

Circa 90 Prozent aller Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht werden durch eine Abmahnung erledigt.

Sie ist für die Parteien immer noch kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren. Da die Gerichte dadurch entlastet werden, hat der Gesetzgeber offensichtlich wenig Interesse daran, Abmahnungen einzuschränken. Die Tatsache, dass sich in der Praxis ein regelrechtes Abmahnunwesen entwickelt hat, ändert nichts daran, dass es genügend in rechtlicher und moralischer Hinsicht hinreichend begründete Verstöße im Wettbewerbsrecht gibt, die einer Abmahnung zugänglich sind.

Was wird abgemahnt?

Am häufigsten werden, gerade im Zeitalter des Internets, Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Wer das Logo eines Markenkonzerns auf seiner Internetseite verwendet, wird oft mit Abmahnkosten in fünfstelliger Höhe konfrontiert. Bereits diejenige, der auf seiner privaten Homepage ein Werbebanner benutzt, handelt im geschäftlichen Verkehr und verletzt die Rechte des Urhebers. Oder: Verkaufsangebote im Internet unterliegen der Impressumspflicht. Der Verkäufer muss bestimmte Pflichtangaben, beispielsweise die Widerrufsbelehrung, in sein Angebot integrieren. Keinesfalls dürfen fremde Fotos für eigene Zwecke genutzt werden. Der Glaube, es falle nicht auf, ist oft trügerisch.

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Auch wenn es sich in vielen Fällen um minimale Verstöße handelt, die oft durch ein Versehen oder Unwissenheit begründet sind, ist die Abmahnung berechtigt. So genügt es bereits, wenn im Impressum der Vorname abgekürzt wird oder der Hinweis, wo das Impressum zu finden ist, nicht deutlich genug herausgestellt wird. Immerhin verbietet das Gesetz die Verfolgung von Bagatellfällen. Hier kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn beispielsweise ein Konkurrent den Unterlassungsanspruch nur erhebt, um den Gegner mit Aufwendungen und den Kosten seiner Rechtsverfolgung zu überziehen.

Was beinhaltet die Abmahnung?

Wesentlicher Inhalt einer Abmahnung ist neben der Darstellung des Sachverhalts, die Aufforderung an den Abgemahnten, binnen einer meist sehr kurzen Frist eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und eine Abmahngebühr zu bezahlen.

In der Unterlassungserklärung ist zu erklären, dass der Abgemahnte weitere, gleichgeartete Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht unterlässt und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe bezahlen muss. Die Kosten einer Abmahnung richten sich nach dem Gegenstandswert. Mahnt ein Rechtsanwalt ab, bestimmt sich seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wie hoch der Gegenstandswert ist, bemisst sich nach dem Interesse des Abmahnenden. Da diese Vorgabe sehr unbestimmt ist, liegt die Versuchung nahe, Gegenstandswerte möglichst hoch anzusetzen.

Kommt die Abmahnung von einem Rechtsanwalt, muss er auf seinen Mandanten hinweisen, andernfalls ist die Abmahnung nichtig. Möglicherweise handelt es sich um eine Serienabmahnung. Dann stellt sich die Frage, ob die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war. Bei hohen Gegenstandswerten und schwierigen Sachverhalten ist es unbedingt ratsam, einen eigenen Rechtsanwalt zu konsultieren und die Sach- und Rechtslage überprüfen zu lassen. Wer als Unternehmer beispielsweise mit Katalogen arbeitet, in denen ein Wettbewerbsverstoß abgemahnt wird, riskiert, dass er seine Kataloge nicht mehr verwenden darf und der Restbestand Makulatur ist. Der Schaden kann unübersehbar sein.

Wie berechnen sich die Abmahngebühren?

Ansonsten kann der Unternehmer der Abmahnung entsprechen, indem er in einfachen Fällen das gerügte Verhalten unterlässt. Im Fall einer offensichtlich begründeten Abmahnung sollte er die strafbewehrte Unterlassungsklausel akzeptieren, den Wettbewerbsverstoß korrigieren und allenfalls die Abmahngebühr bestreiten.

Die Höhe der Abmahnkosten ist regelmäßig umstritten.

Bei einem ebay-Schmuckhändler, der wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, kürzte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-20- W 15/07) den ursprünglich angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 15.000 € auf 900 €, so dass der Anwalt für die Abmahnung statt 755 € nur noch ein Honorar von 101 € beanspruchen durfte. Bei begründeten Wettbewerbsverstößen im unternehmerischen Bereich liegen die Gegenstandswerte aber durchweg bei 20.000 oder 50.000 €.

Einigungsstelle anrufen!

Ein Weg, die Angelegenheit einer Regelung zuzuführen, ist das Einigungsstellenverfahren (§ 15 UWG). Danach können die Parteien in jeder Phase ihrer Auseinandersetzung eine Einigungsstelle anrufen. Diese ist meist bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer eingerichtet. Sie versucht eine gütliche Einigung zu erreichen, kann die Parteien aber nicht gegen ihren Willen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten.

Was passiert, wenn die Abmahnung ignoriert wird?

Wenn der abgemahnte Unternehmer auf die Abmahnung nicht reagiert, muss er zwangsläufig damit rechnen, dass der Abmahnende beim Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt, die er auch regelmäßig erhält. Insbesondere gilt dies in eiligen Fällen, wenn beispielsweise der Hersteller von hochprozentigen Alkoholika eine Werbeanzeige geschaltet hat, in der er einen Konkurrenten in herabsetzender Weise abbildet und diesen als „mein bester Kunde“ bezeichnet. Das Gericht prüft im Einzelfall in Verfügungsverfahren den Sachverhalt nur auf seine Schlüssigkeit, so dass es auf Details nicht ankommt. Spätestens in diesem Stadium ist anwaltliche Beratung unabdingbar. Eventuell sollte die Rechtsverteidigung auf einen Kostenwiderspruch beschränkt werden, soweit der Unterlassungsanspruch begründet ist.

Thomas Greisinger

Thomas Greisinger ist Inhaber des Radsportfachgeschäfts Toms Bike Corner in Rosenheim (Bayern). Neben dem stationären Ladengeschäft wird unter www.tomsbikecorner.de ein umfangreicher Online-Shop betrieben. Neben spannenden Themen zu Gründung und Marketing, sind rechtliche Aspekte des Unternehmertums seine besonderen Interessenschwerpunkte.

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