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Geregelte Pausen für Mitarbeiter müssen eingehalten werden

Arbeitgeber und Betriebsrat können eine Betriebsvereinbarung schließen. Das ist ein Vertrag, der gemäß § 77 IV BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und zwingend gilt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Pausenzeiten nicht einseitig ändern darf, indem er seinen Mitarbeitern während der Pause Arbeit zuweist.

von Sandra Voigt

Ein Arbeitgeber und der Betriebsrat hatten eine Betriebsvereinbarung „Pausen“ beschlossen. Darin wurde bestimmt, dass die Pausenzeiten stets im Voraus in den Dienst- bzw. Schichtplänen – die vom Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam erstellt wurden – festgelegt werden müssen. Der Arbeitgeber hielt sich aber nicht daran, sondern wies seinen Angestellten während der Pausenzeiten Arbeit zu, sodass die Pausen nicht genommen oder nachgeholt werden konnten. Der Betriebsrat wurde erst nachträglich darüber informiert. Er zog daher vor Gericht und verlangte vom Arbeitgeber gemäß § 23 III BetrVG, sich an die Dienst- bzw. Schichtpläne zu halten und keine Arbeitsleistungen zu verlangen oder zu dulden.

Mitarbeiter dürfen während Pausen nicht arbeiten

Das BAG gab dem Betriebsrat Recht. Schließlich hat der Arbeitgeber grob gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG verstoßen. Denn er hätte sich an die Dienstpläne halten müssen, die er zusammen mit dem Betriebsrat erstellt hat. Stattdessen hat er sie einseitig geändert und den Arbeitnehmern in ihrer Pause wiederholt Arbeiten zugewiesen.

Dieses Vorgehen – sowie das Dulden von Arbeiten während der Pausenzeit – ist eine grobe Verletzung von Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem BetrVG. Da er mehrfach verlangt hat, dass seine Mitarbeiter während ihrer Ruhezeiten arbeiten, war zu erwarten, dass er auch in Zukunft eine Arbeit während der Pausen fordern wird. Daher verpflichtete das BAG den Arbeitgeber dazu, künftig das Anordnen von Arbeiten während der Pausen der Mitarbeiter zu unterlassen.

(BAG, Beschluss v. 07.02.2012, Az.: 1 ABR 77/10)

(Bild: © sergeantvoodoo – Fotolia.de)

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