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Dürfen Arbeitgeber auf Betriebsratsdateien zugreifen?

Die Tätigkeit des Betriebsrats darf nicht vom Arbeitgeber kontrolliert werden.

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen nach § 2 I BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) vertrauensvoll zusammenarbeiten und so für einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sorgen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass der Arbeitgeber dennoch kein Recht hat, Dateien des Betriebsrats einzusehen, auszuwerten und die Auswertungsergebnisse zu verwerten.

Arbeitgeber wollte Arbeitszeitbetrug nachweisen

Der Beschäftigte eines Unternehmens half zwei Kollegen in seinem Amt als Betriebsratsmitglied bei der Durchführung von Kündigungsschutzprozessen. Der Arbeitgeber verdächtigte ihn deswegen, während der Arbeitszeit eine Stellungnahme zu den Schriftsätzen der beiden klagenden Angestellten verfasst und damit einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Da die Stellungnahme aber nicht unterschrieben, sondern nur mit dem Briefkopf des Betriebsrats versehen war, konnte er seinen Verdacht nicht bestätigen. Aus diesem Grund wollte er auf die entsprechende Betriebsratsdatei auf dem Betriebsratslaufwerk zugreifen und sie auswerten. Der Betriebsrat verweigerte den Zugriff jedoch, weil er der Ansicht war, dass dem Chef kein Einsichtsrecht auf Dateien des Betriebsrats zustehe.

Betriebsrat muss eigenständig bleiben

Das LAG Düsseldorf verneinte ein Einsichts-, Aus- und Verwertungsrecht des Arbeitgebers. Nach den §§ 34 III, 40 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Unterlagen für seine laufende Geschäftsführung bereitzustellen. Auch Dateien gehören zu diesen Unterlagen, in die aber außer dem Betriebsrat niemand einsehen darf. Immerhin sollen sich Arbeitgeber und Betriebsrat unabhängig voneinander eine Meinung über einen Streitpunkt oder das Problem bilden, was aber nicht gewährleistet werden kann, wenn der Chef ständig die Unterlagen des Betriebsrats überprüfen könnte. Der Betriebsrat muss eigenständig bleiben, sodass dem Arbeitgeber diesbezüglich weder Weisungs- noch Kontrollrechte zustehen.

(LAG Düsseldorf, Beschluss v. 07.03.2012, Az.: 4 TaBV 87/11)
Sandra Voigt

Redakteurin – Juristische Redaktion
anwalt.de services AG
(Bild: © M. Vollmer – Fotolia.com)

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