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Muss der Arbeitgeber Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats zahlen?Grundsätzlich kann in jedem Betrieb, der mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer beschäftigt, ein Betriebsrat gewählt werden. Er vertritt die betrieblichen Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.

Kommt es hierbei zu einem Rechtsstreit, bei dem der Betriebsrat einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt hat, muss der Arbeitgeber diese Kosten nach § 40 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) in der Regel erstatten. Dies gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen nur dann nicht, wenn die Rechtsverfolgung von Anfang an aussichtslos war oder der Betriebsrat mutwillig gehandelt hat.

Betriebsratsmitglied verlangt Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde das einzige Betriebsratsmitglied – sog. Betriebsobmann – von seinem Arbeitgeber angewiesen, an mehreren Tagen in der Woche in einem anderen Betrieb zu arbeiten. Der Beschäftigte weigerte sich, der Weisung nachzukommen und zog deswegen vor Gericht. Später verlangte er vom Arbeitgeber die Bezahlung der zwischenzeitlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, was dieser jedoch ablehnte.

Das LAG hielt den Arbeitgeber jedoch für erstattungspflichtig. Gemäß § 40 BetrVG müsse der Arbeitgeber sämtliche Kosten tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines Rechtsanwalts, wenn dieser zu Recht in Anspruch genommen wurde. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn die Führung eines Prozesses nicht von Anfang an (zum Zeitpunkt der Rechtmitteleinlegung) aussichtslos war, die Rechtsmeinung des Betriebsrats also zumindest vertretbar erschien.

Erstattungspflicht bei Aussicht auf Erfolg

Eine Kostenerstattungspflicht entfalle nur, wenn der Betriebsrat trotz geringer Erfolgsaussichten einen Anwalt mit der Prozessvertretung vor Gericht beauftrage. Da der Betriebsobmann an mehreren Tagen der Woche auswärts arbeiten sollte, hätte der Arbeitgeber ihn in dieser Zeit an der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit gehindert und somit unter Umständen gegen § 78 BetrVG verstoßen. Insofern sei eine Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung nicht aussichtslos gewesen, sodass der Arbeitgeber die Anwaltskosten übernehmen müsse.

(LAG Hessen, Beschluss v. 27.06.2011, Az.: 16 TaBV 65/11) (VOI)

(Bild: © Dream-Emotion– Fotolia.de)

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