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Signaturpflicht bei E-Mail-Rechnungen bleibt vorerstAb dem 1. Juli 2011 sollten elektronische Rechnungen auch ohne digitale Signatur gültig sein. Der Bundesrat hat das so genannte Steuervereinfachungsgesetz nun aber erst einmal gestoppt.

Wie das Gründer-Portal gruendungszuschuss.de berichtet, berechtigten PDF- und Fax-Rechnungen ohne Signatur bislang nicht zum Abzug der enthaltenen Vorsteuer. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollten künftig aber auch signaturfreie E-Mail-Rechnungen zulässig sein.

Der Hintergrund: Laut gruendungszuschuss.de erkennen Prüfer PDF-Rechnungen bislang nur mit qualifizierter elektronischer Signatur an. Rechnungsempfänger müssten die Signatur bei Erhalt prüfen und diese Prüfung dokumentieren. Prüfprotokoll, Rechnungs- und Signaturdatei müssten sie in einem elektronischen Archiv nach Rechnungserhalt noch zehn Jahre lang aufbewahren.

Auch Fax-Rechnungen würden bislang nur anerkannt, wenn sie von einem reinen Faxgerät auf ein reines Faxgerät gesendet werden. Ansonsten erkenne sie das Finanzamt wegen Manipulierbarkeit nicht an.

Ungültige Rechnungen können gruendungszuschuss.de zufolge bei einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen an das Finanzamt führen. Deshalb empfiehlt das Gründer-Portal, sich größere und regelmäßige Rechnungen immer auch im Original zusenden zu lassen. (uqrl)

(Quelle: www.gruendungszuschuss.de)

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One Comment

  • konrad sagt:

    Die durch das Steuervereinfachungsgesetz geplanten Änderungen zur elektronischen Rechnung werden aber mit sehr hoher Sicherheit (verspätet) kommen, denn diese Regelungen waren nicht der Anlass für das Scheitern im Bundesrat.
    Zu den geplanten Änderungen zur Nutzung elektronischer Rechnungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und der Aussage „signaturfreie E-Mail-Rechnungen wären dann zulässig“ ist folgendes zu beachten:
    Auch weiterhin (nach Umsetzung der geplanten Änderungen) bleibt für den Versand elektronischer Rechnungen die „qualifizierte Signatur“ und das „EDI-Verfahren“ zulässig.
    Neu ist, dass mit Inkrafttreten der geplanten Änderungen aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2011, auch ein organisatorisches Verfahren der „verlässliche Prüfpfad (Audit-Trail) hinzugekommen ist. Was das ist und wie man dieses Verfahren einsetzen kann ist in folgendem Aufsatz beschrieben:
    Raoul Kirmes, „Zum Stand der Liberalisierung von Sicherungsvorschriften für elektronische Rechnungen. Nachschau auf einen Pyrrhussieg der „Ent-Bürokraten“ erschienen in der Zeitschrift „die Steuerberatung“ (StB), Stollfuss Verlag, 7/2011, , 299 bis 310.
    Aber auch dieses Verfahren hat diverse Tücken und Hürden und ist nicht umsonst zu haben. Im Fazit heißt es u.a. Zitat: „Der ungeschützte Versand von elektronischen Rechnung durch das Internet per E-Mail oder anders, erfüllt auch in Zukunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die gesetzlichen Anforderungen und bleibt strafbewehr untersagt.“
    Zu den Problemen bei der Aufbewahrung von E-Rechnungen nach neuem Recht kritisch: Stefan Groß/Martin Lamm, „elektronische Rechnungen- praktische Hinweise zur Neuregelung ab dem 01.07.2011, in BC- Zeitschrift für Rechnungswesen und Controlling, Heft 6/2011.

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