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An dieser Stelle möchten wir Ihnen die neuesten Urteile zum Thema Steuerrecht vorstellen.

Erfahren Sie mehr über folgende Urteile: Keine Lohnsteuer auf Tankgutschein +++ Verzicht auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens +++ Auskunftsanspruch bei Wettbewerbsverzerrung durch gemeinnützigen Konkurrenten +++ Ein-Prozent-Regel: nachträgliche Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt

Keine Lohnsteuer auf Tankgutschein

Einem Arbeitnehmer dürfen von seinem Arbeitgeber monatlich Sachbezüge im Wert bis zu 44 Euro steuerfrei zugewendet werden. Sachbezüge sind Zuwendungen, die nicht in Form von Geld geleistet werden. Sie unterliegen auch dann nicht der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber seine Zuwendung mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldwert nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Recht einräumt, bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem festen Betrag (maximal monatlich 44 Euro) auf seine Kosten tanken zu dürfen.

Urteil des BFH vom 11.11.2010
VI R 27/09
DStR 2011, 260

Verzicht auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerdarlehens

Mehrere Arbeitnehmer gewährten ihrem Arbeitgeber für einen geplanten Börsengang Liquiditätshilfedarlehen. Nachdem der Börsengang gescheitert war, geriet das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten. Um die Insolvenz abzuwenden und ihre Arbeitsplätze zu retten, verzichteten die Mitarbeiter auf Rückzahlung der Darlehen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitnehmer den durch den Verzicht eingetretenen Verlust der Darlehensforderung als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann. Auch der spätere Verzicht auf die Rückzahlung ist in einem solchen Fall durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.

Urteil des BFH vom 25.11.2010
VI R 34/08
DB 2011, 393

Auskunftsanspruch bei Wettbewerbsverzerrung durch gemeinnützigen Konkurrenten

Einem Gewerbetreibenden steht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines auf demselben Gebiet mit ihm konkurrierenden gemeinnützigen Vereins zu, wenn er substanziiert darlegt, dass er durch dessen unzutreffende Besteuerung (z.B. durch einen zu Unrecht ermäßigten Steuersatz) konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet und er mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben könnte. Laut Finanzgericht Münster steht diesem Anspruch auch nicht das Steuergeheimnis entgegen.

Urteil des FG Münster vom 07.12.2010
15 K 3614/07 U
DStR 2011, 172

Ein-Prozent-Regel: nachträgliche Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt

Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Bei der Berechnung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs einschließlich der Kosten für Sonderausstattung zugrunde zu legen.

Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt für den Bundesfinanzhof nur dann vor, wenn der Wagen bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Daher ist der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Steuer einzubeziehen.

Urteil des BFH vom 13.10.2010
VI R 12/09
DStR 2011, 207
DB 2011, 279

(Bild: © Bertold Werkmann – Fotolia.com)

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