Skip to main content

Pensionszusage – die Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer!Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) stellen für den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) höchstens eine Grundversorgung dar. Oftmals sind für den GGF aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungen mit nennenswertem Umfang zu erwarten. Die Pensionszusage mit Rückdeckung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge trägt dazu bei, das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen.

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer muss seine Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung über eine private oder betriebliche Altersversorgung (bAV) aufbauen, da für ihn keine oder nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Zum Schließen seiner Versorgungslücke ist für den GGF in der Regel die betriebliche Altersversorgung attraktiver als die private Altersversorgung.

Die Leistungen aus Pensionszusage, Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung können dabei ganz nach dem individuellen Bedarf des Gesellschafter-Geschäftsführer werden. Die Pensionszusage ist mit Abstand der flexibelste Weg der betrieblichen Altersversorgung und zudem der einzige mit Rückflussmöglichkeit der nicht benötigten Finanzierungsmittel an die GmbH.

Sie bietet außerdem beachtliche Vorteile:

  • Steuerstundung durch Bildung von Pensionsrückstellungen
  • Finanzierung flexibel
  • Steuerlicher Zufluss bei GGF erst bei Leistungsbezug
  • Besonders geeignet für höhere Versorgungsziele

Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen jedoch einem besonderem Prüfungsmaßstab, weil die Gefahr besteht, dass allein aus steuerlichen Gründen Zeitpunkt und Inhalt der Pensionszusage willkürlich beeinflusst werden und dadurch das steuerliche Einkommen des Unternehmens manipuliert werden könnte.

Im Steuerrecht gibt es für den Gesellschafter-Geschäftsführer „eigene Regelungen“, wenn er gleichzeitig beherrschend ist. Von einer beherrschenden Stellung ist im Regelfall auszugehen, wenn der GGF die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er über mehr als 50% der Stimmrechte verfügt.

Verfügt ein GGF über nur 50% oder weniger, kann er dennoch als beherrschend eingestuft werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden GGF zusammenwirkt, um eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen.

Das A und O für die steuerliche Anerkennung

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Pensionszusage steuerlich anerkannt wird:

Wirksame Pensionszusage

  • Die Pensionszusage muss schriftlich erteilt werden (§6 a EStG) und
  • eindeutig ausformuliert und vollständig sein.
  • Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung ist erforderlich.
  • Gegebenenfalls ist für den GGF die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) erforderlich.

Eindeutigkeit

  • Klare, eindeutige, vorherige und schriftliche Abmachungen müssen vorliegen.
  • Das Rentenbeginnalter muss mindestens 60 Jahre und darf höchstens 70 Jahre betragen.
  • Aber: Für die Berechnung der Pensionsrückstellung ist das sog. Finanzierungsalter zugrunde zulegen. Es liegt bei beherrschenden GGF für Geburtsjahrgänge bis 1953 bei 65 Jahren; bis 1961 bei 66 Jahren und ab 1964 bei 67 Jahren.

Erdienbarkeit

Grundsätzlich gelten die zugesagten Leistungen als noch erdienbar, wenn zwischen dem Zusagetermin und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahre liegt. Bei einem nicht beherrschenden GGF reicht ein Zeitraum von drei Jahren aus, wenn der GGF zum Zeitpunkt der Zusageerteilung dem Betrieb bereits mindestens 12 Jahre angehört hat. Unabhängig von der Restdienstzeit ab Erteilung der Pensionszusage fehlt es stets an der Erdienbarkeit, wenn der beherrschende GGF bei Erteilung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Finanzierbarkeit

Geprüft wird hier die „Erfüllbarkeit“ der Pensionszusage: Die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage ist immer dann nicht gegeben, wenn die fiktive Erhöhung der Pensionsrückstellung auf den so genannten Anwartschaftsbarwert der gesamten unquotierten Versorgungsverpflichtung zu einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Der Anwartschaftsbarwert wird versicherungstechnisch auch als „Einmalprämie“ bezeichnet; er stellt den heutigen Wert der künftigen Pensionsleistungen dar. Würde man diese Einmalprämie heute aufwenden, wären damit die künftigen Pensionsleistungen voll ausfinanziert – unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6% und der Sterbetafel von Prof. Dr. Klaus Heubeck.

Angemessenheit

Bei der Angemessenheit sind zwei Komponenten zu beachten: Die Angemessenheit der Altersversorgung (Stichwort: Überversorgungsverbot) und die Angemessenheit der Gesamtbezüge.

1. Überversorgungsverbot: d.h. die gesamte Altersversorgung darf maximal 75% sämtlicher Aktivbezüge (zum Bilanzstichtage) erreichen.

Aktivbezüge sind im Sinne des § 2 Lohnsteuer Direktversicherung (LStDV) zu verstehen; darunter fallen also fixe und variable Barbezüge (Gehalt, Weihnachtsgeld, Tantieme etc.) sowie Sachbezüge (z.Bsp. Dienstwagen).

Zur Altersversorgung rechnen auch eine gesetzlichen Rente und andere betriebliche Versorgungen

2. Angemessenheit der Gesamtbezüge: Zu den Gesamtbezügen eines GGF zählen nicht nur das Gehalt, sondern auch alle geldwerten Vorteile, z.B.:

  • Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage): Eine Pensionszusage wird hierfür mit der sog. „fiktive Jahresnettoprämie“ bewertet (fiktiver Beitrag für eine entsprechendes Versicherung ohne Abschluss – und Verwaltungskosten im Zeitpunkt der Zusage und mit Zinsfluss von 6%)
  • Sachbezüge
  • Übernahme von Sozialabgaben, Krankenversicherung, Handy-Kosten etc.

Wartezeit (Probezeit)

  • Eine sofort nach Eintritt in das Unternehmen erteilte Pensionszusage erkennt das Finanzamt regelmäßig nicht an.
  • Eine Wartezeit von 2 bis 3 Jahren ist in der Regel ausreichend anzusehen.
  • Bei Neugründungen muss zusätzlich eine Mindestzeitraum zur Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung und Leistungsfähigkeit des Unternehmens von regelmäßig 5 Jahren eingehalten werden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine genauere Abschätzung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit möglich ist (z.B. „management – buy – out)

Wissenswertes zur Sozialversicherung

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben, stehen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Ein maßgeblicher Einfluss liegt in der Regel vor, wenn der GGF mindestens 50% der Geschäftsanteile der GmbH hält. Bei Kapitalbeteiligung unter 50% kommt es für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf das Gesamtbild der Tätigkeit an.

Für ab dem 01.04.2005 neu eingestellte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht offensichtlich Sozialversicherungsfrei sind, gilt ein obligatorisches Statusfestellungsverfahren: Bereits bei deren Anmeldung ist anzugeben, ob es sich um eine Tätigkeit als GGF handelt. Zuständig für die Entscheidung ist Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA).

Link- und Buchtipps:


Mittelstand Wissen: Arbeitsrecht 2010

Andreas Richter-Kaaden

"Sicherheit ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Ruhig schlafen, konzentriert arbeiten, Zeit mit der Familie und Freunden unbeschwert genießen - all das ist nur möglich, wenn das eigene Leben auf einer soliden Basis steht. Dazu gehört auch eine gute Absicherung und Partner, auf die man sich verlassen kann". Ihr Andreas Richter-Kaaden (Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO für den Versicherungsbund "Die Continentale").

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply