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Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ist der GbR sehr ähnlich. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass sie ein Handelsgewerbe ausübt und im Handelsregister eingetragen wird. Die oHG ist als Personengesellschaft im Handelsgesetzbuch (HGB §§ 105ff.) verankert.

Gründung einer oHG

Für die Gründung einer oHG schließen mindestens zwei Gesellschafter einen formlosen Gesellschaftsvertrag. Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden.

Die Gesellschafter legen den Zweck der Gesellschaft fest und erklären, dass sie sich zu dessen Verfolgung verpflichten.

Durch den Gesellschaftsvertrag ist die oHG im Innenverhältnis gegründet. Handelsrechtlich geschäftsfähig ist sie gegenüber Dritten aber erst mit der Eintragung ins Handelsregister.

Geschäftsführung einer oHG

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Bei der oHG ist die Befugnis zur Einzelgeschäftsführung durch einen einzelnen Gesellschafter gesetzlich ausdrücklich erwähnt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs (§ 116 Abs. 1 HGB). Allen anderen Gesellschaftern steht jedoch ein Widerspruchsrecht zu. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist außerdem der Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

Im Gesellschaftsvertrag können die Befugnisse einzelner oder mehrerer Gesellschafter beschränkt werden. Wichtig ist, dass nicht alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Wird im Unternehmen zusätzlich ein Prokurist bestellt, muss dieser zusammen mit mindestens einem Gesellschafter handeln.

Haftung & Finanzen einer oHG

In der oHG haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch und persönlich, also mit ihrem Privatvermögen.

Ein Gläubiger ist dazu berechtigt seine Leistungen von jedem einzelnen Gesellschafter ganz oder zum Teil zurück zu verlangen. Sollten neue Gesellschafter hinzukommen haften sie ebenfalls für alle Verpflichtungen, auch für die, die zu dem Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehen. Wenn Gesellschafter ausscheiden, haften sie noch weitere 5 Jahre für die Verpflichtungen, die bis zum Zeitpunkt des Austritts entstanden sind.

Die OHG ist zur kaufmännischen Buchführung mit jährlicher Erstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Neben den abgabenrechtlichen Bestimmungen sind auch die des HGB zu beachten. Dies bedeutet:

Sämtliche Geschäfte des Unternehmens sind so zu dokumentieren, dass sich hieraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens ergeben.

Die diesen Geschäften zuzuordnende Korrespondenz sowie sämtliche Zahlungsbelege sind aufzubewahren. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der ebenfalls aufbewahrt werden muss.

Vorteile der oHG

  • flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrages
  • einfache Vermögensverwaltung
  • persönliche Führung des Unternehmens durch Gesellschafter

Nachteile der oHG

  • verlangt Vertrauen zwischen den Gesellschaftern, insbesondere wenn einzelne Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind
  • volle Haftung aller Gesellschafter, auch wenn diese die Verbindlichkeit nicht eingegangen sind