Skip to main content

Von dem Wort Nichtigkeit spricht man bei völliger Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, so ist das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (ex tunc).

Das BGB zählt in den folgenden Gesetzen diese Nichtigkeitsgründe auf:

  • Anfechtung, § 142 BGB
  • Scheingeschäft
  • Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, § 104 BGB
  • sittenwidrige Geschäfte, § 138 BGB

Gründe können auch Fehler bzw. Missverständnisse bei der Abschließung des Vertrags sein.