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Unter einer Namensaktie wird gem. § 10 AktG die Aktie verstanden, die auf den Namen des Berechtigten lautet. Der Inhaber der Namensaktie ist im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen. Nur mit dieser Eintragung kann der Inhaber der Aktie seine Rechte (wie Stimmrechtsausübung) wahrnehmen.

Es sind grundsätzlich zwei Arten der Namensaktie zu unterscheiden:

1. Einfache Namensaktie

Durch die Eintragung von Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Anzahl der gehaltenen Aktien in das Aktienregister kann der Inhaber gem. § 67 AktG sämtliche Rechte aus der Aktie geltend machen kann.

2. Vinkulierte Namensaktie

Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der einfachen Namensaktie. Eine solche Aktie kann nur durch Zustimmung der Aktiengesellschaft übertragen werden, § 68 AktG. Wird die Zustimmung verweigert, so bleibt der im Register eingetragene Aktionär alleiniger Besitzer.