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Unter dem Mitbesitz ist gem. § 866 BGB die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand gemeint. Der Mitbesitz wird von mehreren Personen ausgeübt.

Beim Mitbesitz ist zu unterscheiden:

1. Schlichter Mitbestitz

Schlichter Mitbesitz liegt vor, wenn jeder Mitbesitzer allein über den Gegenstand oder die Sache verfügen kann.

2.Gesamthänderischer Mitbesitz

Gesamthänderischer Besitz liegt vor, wenn die Mitbesitzer nur gemeinsam über einen Gegenstand oder eine Sache verfügen können.

3. Teilbesitz

Der Teilbesitz ist vor allem im Wohneigentumsrecht angesiedelt.