Unter dem Mitbesitz ist gem. § 866 BGB die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand gemeint. Der Mitbesitz wird von mehreren Personen ausgeübt.
Beim Mitbesitz ist zu unterscheiden:
1. Schlichter Mitbestitz
Schlichter Mitbesitz liegt vor, wenn jeder Mitbesitzer allein über den Gegenstand oder die Sache verfügen kann.
2.Gesamthänderischer Mitbesitz
Gesamthänderischer Besitz liegt vor, wenn die Mitbesitzer nur gemeinsam über einen Gegenstand oder eine Sache verfügen können.
3. Teilbesitz
Der Teilbesitz ist vor allem im Wohneigentumsrecht angesiedelt.