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Der Massegläubiger wird in § 55 InsO definiert. Ein Massegläubiger ist ein Gläubiger, der seinen Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat und darüber hinaus durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst worden sind. Zu den Massegläubigern gehören auch die Kosten des Insolvenzverwalters.