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Die Grundschuld ist ein dingliches Recht und wird in § 1191 BGB geregelt. Sie bezeichnet die Belastung eines Grundstücks. Es handelt sich hierbei um eine nicht akzessorische Belastung mit dem Inhalt, dass eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld wird regelmäßig zur Absicherung eines Kredits angewandt.

Bei der Grundschuld ist grundsätzlich zwischen der

  • Buchgrundschuld und der
  • Briefgrundschuld

zu unterscheiden.

Die Buchgrundschuld wird lediglich in das Grundbuch eingetragen. Bei der Briefgrundschuld hingegen muss durch das Grundbuchamt ein Grundschuldbrief ausgestellt werden. Da regelmäßig von einer Briefgrundschuld ausgegangen wird, muss der Ausschluss eines Grundschuldbriefs ins Grundbuch eingetragen werden.