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Die Freizügigkeit wird durch Art. 11 GG gewährleistet. Sie umfasst das Recht, sich im ganzen Bundesgebiet frei bewegen zu können und das Recht den eigenen Aufenthalts- und Wohnort selbst zu bestimmen. Ein Eingriff in das Recht der Freizügigkeit setzt ein förmliches Recht voraus.