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Unter einer Exkulpation, (lateinisch „culpa“, die Schuld) versteht man im Schuldrecht die Befreiung (exculpieren) von der Schuld einer Person nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Schuldner hat laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge die Möglichkeit, die Zahlung eines Schadensersatzes an den Gläubiger abzuwenden, wenn er nachweisen kann, dass er seine Pflicht nicht verletzt hat. Die Exkulpation findet man im Zivilrecht und im Strafrecht.

Exkulpation im Bürgerlichen Gesetzbuch

Die Exkulpation wird auch bei Verrichtungshilfen in einem Geschäft angewendet. Von einer Verrichtungshilfe spricht man, wenn jemand im Interesse des Geschäftsherrn und mit dessen Wissen und Wollen tätig wird und dabei weisungsgebunden ist. Der Geschäftsführer ist nach § 831 BGB im Fall eines durch eine angestellte Verrichtungshilfe hervorgerufenen Schadens zum Ersatz verpflichtet.

Ein Verrichtungsgehilfe muss zum Zeitpunkt des von ihm verschuldeten Schadenseintritts nicht mehr geeignet gewesen sein, die ihm zugewiesene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen, beispielsweise aufgrund von Alkoholisierung oder ähnlichen Beeinträchtigungen.

Die Exkulpation tritt in Kraft, wenn die Geschäftsleitung bei der Auswahl der beschäftigten Person und der Leitung die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und somit nicht für den Schaden verantwortlich ist. Sie greift aber auch dann, wenn der Schaden ohne die Ausübung der Sorgfalt eingetreten wäre. Das trifft ebenfalls auf die Haftung von folgenden Personengruppen zu:

  • Grundstückbesitzern (§ 836 BGB)
  • Kraftfahrzeugführern(§ 18 StVG)
  • Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)
  • Tieraufsehern (§ 834 BGB)
  • Tierhaltern (§ 833 BGB)

Exkulpation im Strafgesetzbuch

Im Strafrecht umfasst die Exkulpation die Schuldunfähigkeit eines Täters. Ein Kind unter 14 Jahren ist nach § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldunfähig. Das selbe gilt für Täter mit psychischen Störungen, die nach (§§ 20 StGB) entweder schuldunfähig oder aber auch vermindert straffähig sein können. In der Regel wird die Schuldunfähigkeit durch psychiatrische Gutachten festgestellt.

Auch bei Vorliegen eines so genannten Verbotsirrtums nach § 17 StGB besteht die Möglichkeit einer Schuldbefreiung. Fehlt dem Täter „bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“, heißt es. Der Täter muss dafür einen Nachweis führen, dass sein Verbotsirrtum unvermeidbar war.