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Der entgangene Gewinn bezeichnet eine Schadensposition, die im Rahmen einer unerlaubten Handlung oder einer Vertragsverletzung vom Verletzten geltend gemacht werden kann. Der entgangene Gewinn, § 252 BGB, umfasst dabei alle vermögensrechtlichen Positionen, die dem Geschädigten ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären.