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Die Eigengeschäftsführung ist ein Begriff aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und wird in den §§ 677 ff. BGB geregelt. Bei der GoA kommt es zu einer Geschäftsbesorgung durch jemanden (Geschäftsführer), der für eine andere Person (Geschäftsherr) ohne dessen Auftrag oder sonstige Berechtigung handelt. Darüber hinaus muss ein Fremdgeschäftsführungswille, d. h. der Wille das Geschäft für einen anderen zu besorgen, vorliegen.