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Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 3 GG geregelt. Nach Art. 3 GG, dem Gleichheitssatz, müssen alle Menschen gleich behandelt werden. Es handelt sich hierbei um ein Menschenrecht.

Insbesondere sollen weder

  • das Geschlecht,
  • noch die sexuelle Orientierung,
  • die ethnische Herkunft,
  • die Rasse,
  • Religion und
  • Weltanschauung

herangezogen werden, um Menschen ungleich zu behandeln.

Aber auch im Kartellrecht findet das Diskriminierungsverbot Anwendung. Gem. § 20 GWB dürfen Unternehmen nicht behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen sachgrundlos unterschiedlich behandelt werden.