Das Diskriminierungsverbot ist in Art. 3 GG geregelt. Nach Art. 3 GG, dem Gleichheitssatz, müssen alle Menschen gleich behandelt werden. Es handelt sich hierbei um ein Menschenrecht.
Insbesondere sollen weder
- das Geschlecht,
- noch die sexuelle Orientierung,
- die ethnische Herkunft,
- die Rasse,
- Religion und
- Weltanschauung
herangezogen werden, um Menschen ungleich zu behandeln.
Aber auch im Kartellrecht findet das Diskriminierungsverbot Anwendung. Gem. § 20 GWB dürfen Unternehmen nicht behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen sachgrundlos unterschiedlich behandelt werden.