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Die Dauerfristverlängerung kommt aus dem Steuerrecht. Sie ist in den §§ 16, 18 UStG sowie in den §§ 46 bis 48 der (UStDV) geregelt. Grundsätzlich muss jeder Unternehmer Umsatzsteuervorauszahlungen entrichten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen.

Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Für den Unternehmer besteht hierdurch die Möglichkeit, seine Umsatzsteuervoranmeldung und die darin (selbst) berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen einen Monat nach hinten zu verschieben. Für diese günstige Regelung besteht ein Rechtsanspruch. Die Dauerfristverlängerung ist jedoch nicht bei der Umsatzsteuerjahreserkärung möglich.