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Nach dem NSA-Skandal im Jahr 2013 sind Menschen weltweit noch vorsichtiger geworden, im Bezug auf die Weitergabe persönlicher Daten. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, als eine im World Wide Web vertretene Firma, eine Datenschutzerklärung überall dort einzubauen, wo man persönliche Daten eines Kunden erhalten möchte.

Schließlich gibt ja heute keiner mehr seine Adresse einfach so preis, ohne vorher zu wissen, wofür die Firma diese Daten verwenden möchte.

Was ist eine Datenschutzerklärung?

Durch die Datenschutzerklärung schützt eine Firma die Privatsphäre ihrer Kunden, wobei die persönlichen Daten der Privatperson eine besonders wichtige Rolle spielen.

In der Datenschutzerklärung erläutert der Anbieter, was er mit den persönlichen Daten des Kunden zu tun gedenkt. Er holt sich die Zustimmung der Privatperson, die Daten so zu verwenden, wie in der Erklärung formuliert. Es wird  meist angegeben, wie diese Daten genutzt, gespeichert und ob sie an Dritte weitergegeben werden.

Das deutsche Datenschutzrecht …

… ist sehr komplex und vielschichtig. Dort gibt es Länder-spezifische Verankerungen, die auch neben dem Bundesdatenschutzgesetz angewendet werden. Es existieren jedoch auch viele verschiedene Teilbereiche mit speziellen Regelungen. Dabei ist insbesondere das Telemediengesetz (TMG) von großer Bedeutung.

DatenschutzerklärungJeder, der online eine Geschäftsseite betreibt ist vom TMG betroffen. Grundsätzlich spricht es sich  in § 13 Abs. 6 TMG für ein Recht auf Anonymität aus, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Daher  muss vor der Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden. Der genaue Wortlaut und die Art der Einwilligungseinholung variieren je nach Betreiber der Seite.

Datenschutz: Welche Pflichten hat der Dienstanbieter?

Den Anbieter treffen umfangreiche Auskunfts- und Informationspflichten. Ein Kunde, der der Veröffentlichung und Nutzung von bestimmten Daten zugestimmt hat, muss in der Lage sein, jederzeit den Umfang seiner Einwilligung einsehen zu können. Er muss auch vom Seitenbetreiber über sein jederzeitiges Widerrufsrecht informiert werden. Verstößt ein Dienstanbieter gegen diese Pflicht, droht ihm unter anderem ein Bußgeld bis zu 50.000 € (§ 16 Abs. 3 TMG)

Datenschutzerklärung: Nutze die kostenlose Vorlage für deine Website