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Die Chancengleichheit bezeichnet eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG. Aber auch in den Art. 21, 38 GG ist die Rede von der Chancengleichheit. Grundsätzlich wird mit der Chancengleichheit ein Diskriminierungsverbot bezüglich Geschlecht, Alter, Religion oder der sozialen Herkunft grundgesetzlich verankert.