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Definition GbR /BGB-Gesellschaft / Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Die BGB-Gesellschaft wird auch als GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bezeichnet. Sie ist einerseits die am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform und andererseits auch die am wenigsten bekannte.

Bei der BGB-Gesellschaft schließen sich zwei oder mehr Gesellschafter zu einer GbR zusammen. Sie vereinbaren in einem Gesellschaftervertrag gegenseitig die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu verfolgen. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, selbst eine GbR aus Personengesellschaften ist möglich.

Bei einer BGB-Gesellschaft oder GbR handelt es sich nicht um eine Firma im eigentlichen Sinne. Die BGB-Gesellschaft kann ein Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern oder Handwerkern sein, die sich zu einer Praxisgemeinschaft, zu einer Kanzlei oder sonstigen Gesellschaftsform zusammenschließen. Der Name kann das Gewerbe wiedergeben oder auch die Namen der Gesellschafter enthalten, natürlich mit dem Zusatz GbR.

Beispiele für BGB-Gesellschaften

  • die Lotto-Tipp-Gemeinschaft,
  • Stammtisch flotte Socke GbR,
  • Orthopädie- und Physiotherapiepraxis Hinz und Kunz GbR,
  • Fahrgemeinschaft Mühlenweg GbR.

Wie daraus zu ersehen ist, gibt es verschiedene Anlässe zur Gründung einer GbR und diese muss nicht immer beruflichen Hintergrund haben. Beabsichtigt die GbR, ein Handelsgewerbe zu betreiben, so wird sie zur OHG, zur offenen Handelsgesellschaft. Den Zusatz hat sie dann dem Gesellschaftsnamen hinzuzufügen.

GbR: Allgemeine Regelungen

Die wesentlichen Regelungen zu einer BGB-Gesellschaft bzw. GbR findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 705 ff. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedarf nicht unbedingt der Schriftform. So fällt eine Wohngemeinschaft ebenfalls unter die Gesellschaftsform BGB-Gesellschaft und das gemeinsame Beziehen der Wohnung stellt bereits den Abschluss des Gesellschaftsvertrages dar – sozusagen ein stillschweigender Gesellschaftsvertrag.

Die Ausnahmen von der GbR-Regel

Wie immer gibt es auch hier Ausnahmen. Wenn zum Beispiel eine Immobilie oder ein Grundstück Gegenstand des Gesellschaftsvertrages wird, dann ist hier die notarielle Form zwingend vorgegeben. Soll die Gesellschaftsform nach dem Tod eines der Gesellschafter erhalten bleiben, so ist dies im Gesellschaftsvertrag festzuhalten und der Nachfolger dort einzutragen. Ist dort nichts geregelt, löst die BGB-Gesellschaft sich automatisch mit dem Tod eines Gesellschafters auf.

Gerichtlich kann eine Gesellschaft als Gläubiger fungieren, wenn alle Gesellschafter aufgeführt werden. Wird eine BGB-Gesellschaft zum Schuldner, so ist auch hier der Anspruch gegen jeden einzelnen Gesellschafter zu richten. Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern kann nach § 722 BGB frei gewählt werden jedoch wird meist eine Regelung im Gesellschaftervertrag beschlossen. Die gesetzliche Regelung sieht im Übrigen eine Pro-Kopf-Aufteilung vor.