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Definition Besteuerungszeitraum

Der Besteuerungszeitraum entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr. Abweichende Regeln (Rumpfkalenderjahr oder bei Firmengründung) sind jedoch möglich. Achtung: Ein einmal gewählter Besteuerungszeitraum kann nicht ohne Weiteres mehr geändert werden. Der Besteuerungszeitraum bezeichnet also den periodischen Zeitraum, für welchen die zu leistende Steuer festgesetzt wird. Der Besteuerungszeitraum ist in § 16 UStG für das Umsatzsteuerrecht festgelegt.

Wenn die unternehmerische Tätigkeit nur in einem bestimmten Zeitraum des Kalenderjahrs ausgeübt wird, ist dieser Zeitraum der Besteuerungszeitraum. Ändert sich der Voranmeldungszeitraum erhält der Unternehmer eine Nachricht vom Finanzamt. Für den Besteuerungszeitraum ist immer eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Rechtsquellen und Verwaltungsanweisungen

§ 16 UStG

§ 18 UStG

§§ 46–48 UStDV

Abschn. 18.1–18.7 UStAE

Ausnahmeregelungen für den Besteuerungszeitraum

Bei geringer Steuer

Wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, ist es möglich, dass das Finanzamt den Unternehmer von folgenden Pflichten befreit:

  1. Abgabe der Voranmeldungen
  2. Entrichtung der Vorauszahlungen

Verkürzter Zeitraum

Eine vorzeitige Abgabe der Jahreserklärung ist beispielsweise bei einer Betriebsaufgabe möglich.

Tipp: Abgabe einer berichtigten Steuererklärung

Sollte der Unternehmer nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung feststellen, dass er  beispielsweise nicht alle Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat, ist es möglich diese einfach durch Abgabe einer berichtigten Erklärung nachzuschieben. Außerdem kann er durch die Abgabe solch einer berichtigten Steuererklärung eine nachträglich erkannte Steuerbefreiung geltend machen.