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Der Besteller ist der Vertragspartner aus einem Werkvertrag, § 631 BGB. Der Besteller oder Bestellerin ist diejenige Person, welche beim Werkunternehmer die Herstellung eines Werkes gegen Zahlung einer Vergütung bestellt, sozusagen der/die AuftraggeberIn. Neben der zu zahlenden Vergütung muss der Besteller das Werk abnehmen.

Darüber hinaus sind die Nebenpflichten, welche sich aus § 242 BGB ergeben, zu beachten. Sofern das vom Werkunternehmer hergestellte Werk mangelhaft ist, hat der Besteller Mängelansprüche aus § 634 BGB.