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Die Bankbürgschaft (Avalkredit), geregelt in den §§ 765 ff. BGB, ist ein akzessorisches Zahlungsversprechen. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungsversprechen vom Kreditinstitut also meistens der Bank, den Forderungsgläubiger zu befriedigen, sofern der Forderungsschuldner seine Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleichen kann.

Bei der Bankbürgschaft ist zu unterscheiden zwischen der

Zahlungszusage

  • schützt den Vertragspartner vor Zahlungsunfähigkeit, und der

Leistungszusage

  • schützt vor Nichterfüllung vertraglich verankerter Abmachungen.

Grundsätzlich kann die aus der Bürgschaft verpflichtete Bank ohne ein vorheriges gerichtliches Verfahren und auf einseitiges Anfordern auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Die Bankbürgschaft hat für leistungsorientierte Unternehmen den Vorteil, dass kein Bargeld hinterlegt werden muss. Damit bleiben die finanziellen Mittel in der Unternehmung und dienen dem Leistungsprozess.

Bei einer Bankbürgschaft dient die Verpflichtung einer dritten Person zur Zahlung der ausstehenden Summe bei Zahlungsausfall des Schuldners als Sicherheit für die Bank bei der Kreditvergabe.

Der zu zahlende Betrag durch den Bürgen übersteigt nie die vom Hauptschuldner zu erbringende Summe. Außerdem hat der Bürge das Recht, die von ihm geleistete Zahlung vom eigentlichen Schuldner zurückzufordern. Häufig gibt es so eine Bankbürgschaft wenn dem Mieter das Geld fehlt um die vom Vermieter geforderte Mietkaution auf einmal zu bezahlen.