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Nach dem deutschen Zivilrecht bezeichnet eine Auslobung ein einseitiges Rechtsgeschäft in Form einer einseitigen Willenserklärung, mit dem der Auslobende durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung, zum Beispiel in Form eines Geldbetrages, für die Vornahme einer Handlung bzw. für die Herbeiführung eines Erfolgs aussetzt, geregelt in § 657 BGB. Eine Sonderform der Auslobung ist die Preisausschreibung, geregelt in § 661 BGB.