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Mit der Aufrechnung, geregelt in den § § 387 – 396 BGB, wird die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung bezeichnet. Voraussetzung ist das Bestehen einer Aufrechnungslage.

Diese liegt dann vor, wenn die jeweiligen Forderungen

  • wechselseitig sind und
  • bezüglich ihres Gegenstands gleichartig sind.

Darüber hinaus muss die Forderung fällig sein und nicht ausgeschlossen sein. Ausschlussgründe der Aufrechnung sind z. B. in § 96 InsO enthalten.