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Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die ebenfalls wirtschaftlich abhängig sind und daher auch vergleichbar sozial schutzwürdig. Typische arbeitnehmerähnliche Personen sind

  • freie Mitarbeiter,
  • Freiberufler oder
  • Heimarbeiter,

die ihre Arbeitskraft hauptsächlich nur einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Die arbeitnehmerähnliche Person ist in § 12 a TVG geregelt.