Der Annahmeverzug oder auch Gläubigerverzug bezeichnet die
Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger.
Bei einem Annahmeverzug ist der Schuldner zwar weiterhin zur Leistung verpflichtet. Dabei sind jedoch die Haftungserleichterungen des § 300 BGB zu berücksichtigen.