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Die in § 958 ff. BGB geregelte Aneignung bezeichnet
den Eigentumserwerb an herrenlosen beweglichen Sachen
durch die Begründung von Eigenbesitz, § 872 BGB. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Recht einer anderen Person oder ein Aneignungsverbot entgegensteht. Also der Inbesitznahme, dem Eigentum nichts im Wege steht und das Sachenrecht übergeben werden kann.