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Wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellt und dieser abgelehnt wird, so liegt ein Ablehnungsbescheid vor. Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO sind Ablehnungsbescheide den Steuerbescheiden gleich gestellt, was bedeutet, dass die Vorschriften über

  • ihre Form,
  • Verjährung,
  • Korrekturvorschriften und
  • Rechtsbefehle

anwendbar sind.