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Der Begriff Abfindung wird sowohl im Arbeitsrecht als auch im Gesellschaftsrecht angewendet.

Arbeitsrechtliche Bedeutung

Die Abfindung stellt eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar. Durch die Abfindungszahlung sollen dem Arbeitnehmer die entstandenen Nachteile ausgeglichen werden. Gem. § 1 KSchG hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen aufgelöst wird und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Ferner muss der Arbeitgeber darauf hingewiesen haben, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist. Häufig entsteht ein Abfindungsanspruch auch durch Urteil des Arbeitsgerichts, § 9 KSchG. Die Abfindungshöhe wird gem. § 10 KSchG nach oben hin begrenzt und ist von Faktoren wie

  • der Betriebszugehörigkeit,
  • Alter des Arbeitnehmers
  • etc. abhängig.

Gesellschaftsrechtliche Bedeutung

Bei Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft besteht ein Abfindungsanspruch gem. § 738 BGB. Die Abfindung bemisst sich nach dem Fortführungswert des Unternehmens. Aufgrund der Berechnungsschwierigkeiten enthalten Gesellschaftsverträge häufig Abfindungsbeschränkungen. Diese Buchwertklauseln können gem. § 138 BGB nichtig oder gem. § 738 BGB unwirksam sein.