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Als durchlaufende Posten werden finanzielle Mittel bezeichnet, die nicht dem Eigentum des Unternehmens zuzurechnen sind.

Dazu gehören beispielsweise

  • Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die zunächst einbehalten und später an den entsprechenden Empfänger abgeführt werden
  • Falschzahlungen.

Durchlaufende Posten dürfen nicht in die Berechnung des Gewinns mit einfließen.