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Vor allem im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht wird zwischen einem Selbständigen und einem Scheinselbständigen unterschieden.

In diesen Fällen liegt eine Scheinselbständigkeit vor:

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn von den folgenden Kriterien mindestens 3 zutreffen:

  1. Der Selbständige hat keinen regelmäßigen Beschäftigten, dessen Entgelt höher ist als 400 Euro.
  2. Er ist langfristig und hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig (5/6-Regelung).
  3. Vom Selbständigen wird eine Arbeit verrichtet, die der Auftraggeber regelmäßig von anderen Arbeitnehmern durchführen lässt.
  4. Der Selbständige weist keine typischen unternehmerischen Merkmale auf.
  5. Er verrichtet eine Arbeit, die er zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte.