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Was ist „doppelte Buchführung“?

Die doppelte Buchführung muss in Unternehmen angewendet werden, die zur Bilanzerstellung verpflichtet sind. Ein Geschäftsvorfall wird dabei jeweils auf zwei verschiedenen Konten gebucht, sodass die Bilanz laufend fortgeführt wird. Der Sachverhalt der doppelten Buchung wird auch als Doppik bezeichnet. Das Unternehmen ist zur Kontierung seiner Geschäftsvorfälle auf mindestens zwei Konten verpflichtet: Konto und Gegenkonto.

Unterschied von Bestands- und Ertragskosten

Ein Kaufmann hat die Regel der doppelten Buchführung zwingend zu befolgen. Durch die Unterscheidung von Bestands- und Ertragskonten lässt sich der Gewinn sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung als auch in der Schlussbilanz ermitteln.

Das Gegenteil der doppelten Buchführung stellt die einfache Buchführung dar.

Gesetzeslage zur doppelten Buchführung

§ 242 III HGB informiert, wer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist:

  1. Alle Kaufleute nach § 1-6 HGB. Hierzu zählen auch sogenannte Istkaufleute, Kannkaufleute, Fiktiv-, Schein-, und Formkaufleute.
  2. Alle gewerblichen Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 600.000 € (oder einem Jahresgewinn von mehr als 60.000 € nach § 140 ff. AO)

Unternehmer, die nicht in diese Kategorien fallen, können sich auf eine einfache Buchführung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) konzentrieren. Diese reicht völlig aus.